Coronavirus: Aktualisierte Empfehlungen (25. August 2022)

Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland hat seine Handlungsempfehlungen angesichts der Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und ergänzt (Informationsstand: 25. August 2022, 10.00 Uhr). Vizepräsident Dr. Johann Weusmann hat u. a. alle Gemeinden informiert.

Corona-Information Nr. 153 vom 25. August 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

zuletzt haben wir Sie vor fast genau fünf Monaten auf diesem Weg mit aktuellen Informationen zu den Corona-Schutzmaßnahmen der Bundesländer informiert. Seither hat sich – im Prinzip – am Status quo dieser Maßnahmen für die Kernbereiche unserer Arbeit nichts geändert.

Seit kürzlich die Pläne von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach und Bundesjustizminister Marco Buschmann zur Anpassung des Bundesinfektionsschutzgesetzes an die für den Herbst absehbare Pandemielage bekanntgeworden sind, haben uns erste Anfragen aus Gemeinden erreicht, was sich denn dann bei uns ändern werde. Da die beiden Minister ihren Gesetzentwurf gestern öffentlich vorgestellt haben, erwarten wir wieder zunehmend Fragen aus den Weiten der Evangelischen Kirche im Rheinland.

Um es direkt zu sagen: Welche Maßnahmen es im Herbst geben wird, lässt sich heute naturgemäß noch nicht sagen. Der Gesetzentwurf macht es den Bundesländern möglich, im Herbst wieder weitreichendere Coronabeschränkungen erlassen zu können – je nach aktuellen Erfordernissen. Erst aber muss das Gesetz in Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Auf dem Weg dahin kann es natürlich auch noch Änderungen geben.

Und was die vier Bundesländer, mit denen wir es zwischen Niederrhein und Saarland zu tun haben, anschließend in ihren Länderverordnungen daraus machen, lässt sich verständlicherweise heute auch noch nicht absehen.

Liebe Geschwister,

wir werden Sie selbstverständlich auf diesem Weg und auf unserem Internetauftritt in gewohnter Weise so zeitig wie möglich informieren, wenn die aktuell gültigen Vorgaben der Länder geändert werden und wir mit Blick auf unsere kirchlichen Aufgaben und Dienste entsprechend handeln müssen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt
www.ekir.de/klingelbeutel

Stand: 25. August 2022, 10 Uhr.
Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 152 vom 31. März 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

zum Monatswechsel gelten in allen Bundesländern, auf deren Gebiet sich die Evangelische Kirche im Rheinland befindet, die meisten Corona-Regeln nicht mehr. Auf der Grundlage des Bundesinfektionsschutzgesetzes sind nur noch sogenannte Basisschutzmaßnahmen in Kraft. Dazu zählt u. a. die Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen bzw. im Gesundheitswesen, in Alten- und Pflegeheimen sowie im öffentlichen Nahverkehr. Auch die Testpflicht ist nun auf wenige Bereiche beschränkt. Die Verpflichtungen zur Isolation und Quarantäne im Falle einer Infektion gelten allerdings fort. Dabei soll es aber Erleichterungen bzw. Verkürzungen geben.

Aber es gibt nun in der Regel staatlicherseits keine Vorgaben mehr für Gottesdienste sowie für andere kirchliche Veranstaltungen und Angebote. Damit obliegt es derzeit einzig den Presbyterien, über mögliche eigene Schutzmaßnahmen zu entscheiden. Da die Leitungsgremien das Hausrecht haben, können diese entsprechende Vorgaben zum Coronaschutz machen. So können sie z. B. die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder die Anwendung der 3G-Regel in ihren Gebäuden beschließen.

Diese Möglichkeiten sorgsam zu prüfen, lege ich Ihnen vor allem mit Blick auf vulnerable Gruppen sehr ans Herz. Das Tragen von FFP2-Masken insbesondere in Innenräumen oder beim gemeinsamen Gesang ist und bleibt ein sehr wirksamer Schutz vor einer Infektion. Wo wir in unseren Angeboten trotz der nach wie vor hohen Infektionsraten keinen expliziten Wert mehr auf diese Maßnahme legen, schließen wir implizit besonders gefährdete Menschen aus. Das sollten wir bedenken.

Liebe Geschwister,

am 27. Februar 2020 habe ich Ihnen seitens der Landeskirche zum ersten Mal eine Information zur damals aufkommenden Corona-Pandemie geschickt. Mein heutiges Schreiben ist das inzwischen 152. dieser Art, und es wird – vorläufig jedenfalls – auch das letzte bleiben: Wir werden Sie auf diesem Wege erst dann wieder informieren, wenn staatlicherseits Vorgaben gemacht werden, die über das neue Bundesinfektionsschutzgesetz hinausgehen. Dennoch ist klar: Die Pandemie ist noch nicht vorbei.

Deshalb bitte ich Sie im Kontakt mit den örtlich zuständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden zu bleiben und aufkommende Fragen mit den Fachleuten dort zu klären. Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch weiterhin bei Fragen und Problemen ratgebend zur Seite.

Ich danke Ihnen herzlich für Ihr großes Engagement, mit dem Sie Ihre Verantwortung in den Gemeinden, Kirchenkreisen, Ämtern, Werken und Einrichtungen wahrnehmen. Bleiben Sie darin behütet, bestärkt und begleitet vom lebendigen Gott, in dessen Namen wir nah bei den Menschen sind und bleiben!

Herzlich
Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt
www.ekir.de/klingelbeutel

Stand: 31. März 2022, 9.45 Uhr.
Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 151 vom 29. März 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

mit Ablauf der Übergangsfrist ändern sich die Vorgaben der Bundesländer deutlich:

Ab 2. April Veränderungen in Hessen
Ab 2. April gelten auch in Hessen die meisten Corona-Regeln nicht mehr. Auf der Grundlage des Bundesinfektionsschutzgesetzes sind nur noch Basisschutzmaßnahmen in Kraft. So besteht Maskenpflicht weiter in Arztpraxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, bei Pflege- und Rettungsdiensten, im öffentlichen Nahverkehr und in Sammelunterkünften. Auch die Testpflicht ist auf Beschäftigte und Besucher in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie die Schulen beschränkt. Die Verpflichtungen zur Isolation und Quarantäne gelten weiterhin. Alle anderen bisherigen Regelungen sind aufgehoben.
Da die Regelungen in den anderen drei „unserer“ Bundesländer ähnlich ausfallen werden, beraten wir derzeit über Art und Umfang unserer innerkirchlichen Empfehlungen. Diese werden wir Ihnen sobald wie möglich zugänglich machen. Alle aktuellen Details finden Sie wie immer in unseren Regelungen in den vier Bundesländern.

Hausrecht macht eigene Maskenpflicht möglich
Aus Gemeinden erreichen uns in diesen Tagen Fragen, ob Kirchengemeinden bei Wegfall der staatlichen Vorgaben Anfang April eigene Regeln für ihre Gebäude erlassen können (z. B. Maskenpflicht oder auch die Fortführung der 3G- oder der 2G+-Regel). Da die Presbyterien das Hausrecht in ihren gemeindlichen Liegenschaften haben, ist dies in der Tat grundsätzlich möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt
www.ekir.de/klingelbeutel

Stand: 29. März 2022, 15.45 Uhr.
Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 150 vom 21. März 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

inzwischen sind alle Corona-Vorgaben aus „unseren“ Bundesländern klar:

Saarland: Maskenpflicht in Innenräumen

Im Saarland gilt seit dem gestrigen Sonntag, 20. März 2022, eine neue Corona-Verordnung. Mit der neuen Verordnung entfallen nun auch alle Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen sowie die Kapazitätsbeschränkungen bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich. Die Maskenpflicht gilt weiterhin in allen geschlossenen Räumen, die für Besucherinnen und Besucher zugänglich sind. Wird jedoch die 3G-Regelung konsequent durch alle anwesenden Personen eingehalten, kann die Maskenpflicht entfallen. Das gilt auch für Gottesdienste, die darüber hinaus weiterhin ohne 2G- oder 3G-Regelung stattfinden können. Dann gilt es jedoch, die Maskenpflicht einzuhalten.

Hessen: Schutzverordnung bis zum 2. April verlängert

Die Gültigkeit der bestehenden Coronavirus-Schutzverordnung in Hessen wurde bis zum 2. April verlängert. Damit bleiben alle rechtlich weiterhin möglichen Schutzmaßnahmen bestehen. Das gilt für bestehende Zugangsregelungen, Maskenpflicht sowie Abstands- und Hygienekonzepte. Aufgrund des neuen, bundesweit gültigen Infektionsschutzgesetzes entfallen aber jetzt auch die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und die Kapazitätsbeschränkungen bei Veranstaltungen sind aufgehoben.

Alle Details finden Sie wie immer in unseren Regelungen in den vier Bundesländern.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 21. März 2022, 12.30 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 149 vom 18. März 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

nun liegt uns auch die aktuelle Corona-Schutzverordnung aus Nordrhein-Westfalen vor:

In NRW weiter Maskenpflicht bei Gottesdiensten in Innenräumen

Mit der ab morgen, Samstag, 19. März 2022, geltenden Fassung der Corona-Schutzverordnung entfallen in Nordrhein-Westfalen alle Kontaktbeschränkungen und Begrenzungen der Höchstteilnehmendenzahlen bei Veranstaltungen. Für Gottesdienste bleibt es wie für alle kulturellen Veranstaltungen weiterhin bei der 3G-Regel. Das gilt auch für alle anderen kirchlichen Veranstaltungen; allerdings nicht mehr für Angebote der Jugendarbeit. Bei Veranstaltungen in Innenräumen – auch im Gottesdienst – gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske.

Diese Fassung der NRW-Corona-Schutzverordnung ist bis zum Ablauf des 2. April 2022 in Kraft. Alle Details finden Sie wie immer in unseren Regelungen in den vier Bundesländern.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 18. März 2022, 19.15 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 148 vom 18. März 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

aktuell überarbeiten die Bundesländer ihre Corona-Schutzverordnungen. Bislang liegt uns aus unserem Kirchengebiet eine neue Verordnung vor:

Rheinland-Pfalz: Maskenpflicht im Gottesdienst bleibt

In Rheinland-Pfalz gilt seit heute, 18. März, die 32. Corona-Bekämpfungsverordnung. Die wesentliche Änderung für die kirchlichen Arbeitsbereiche ist der Wegfall des Abstandsgebots. Das bedeutet, dass etwa für Gottesdienste nur noch die Maskenpflicht gilt. Alle Details dazu finden Sie wie immer in unseren Regelungen in den vier Bundesländern. Sobald uns die anderen Verordnungen vorliegen, werden wir die Übersicht weiter aktualisieren.

 

Liebe Geschwister,

ich wünsche Ihnen ein erholsames Wochenende und gesegnete Gottesdienste, wo auch immer Sie sie feiern!

Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 18. März 2022, 14 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 147 vom 3. März 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen haben ihre Corona-Schutzverordnungen aktualisiert:

Rheinland-Pfalz: Nur noch Abstand und Maske

In Rheinland-Pfalz tritt am morgigen 4. März die 31. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. Für Gottesdienste gelten demnach fortan nur noch das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht. Das trifft auch auf weitere kirchliche Veranstaltungen und Versammlungen zu.

Hessen: Keine festen Vorgaben für Mindestabstände mehr

Mit der ab morgen, Freitag, 4. März, gültigen neuen Corona-Schutzverordnung in Hessen sind einige weitere Lockerungen verbunden. So muss für Gottesdienste und Trauerfeiern zwar immer noch ein Abstands- und Hygienekonzept vorliegen, aber es gibt keine festen Vorgaben für Mindestabstände mehr. Die Maßnahmen sind jetzt abhängig von den örtlichen Gegebenheiten. Auch werden bei Veranstaltungen wieder mehr Teilnehmende zugelassen.

NRW: 3G-Regel für Gottesdienste und Veranstaltungen

Ab morgen gibt es in Nordrhein-Westfalen weitere Erleichterungen für das kirchliche Leben. Nach der dann geltenden Corona-Schutzverordnung gilt für Gottesdienste und alle kirchlichen Veranstaltungen, Gruppen und Bildungsangebote nur noch die 3G-Regel (teilnehmen dürfen immunisierte oder aktuell negativ getestete Personen). Die strengere 2G-, bzw. 2G+-Regel ist nur noch beim gemeinsamen Singen und Musizieren zu beachten. Außerdem entfallen für Kinder und Jugendliche im Alter von bis einschließlich 17 Jahren sämtliche Zugangsbeschränkungen.

Die Details dazu und alle weiteren Regelungen für die kirchlichen Bereiche finden Sie wie immer in unserer Übersicht über die Regelungen in den vier Bundesländern.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 3. März 2022, 14 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 146 vom 22. Februar 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

auf dem Gebiet unserer Kirche sind zwei Corona-Schutzverordnungen der Länder überarbeitet worden:

Hessen: Nächste Verordnung kommt schon am 4. März

Mit der neuen Corona-Schutzverordnung in Hessen entfallen für Geimpfte und Genesene ab heute im öffentlichen Raum die bislang geltenden Kontaktbeschränkungen. Für Nicht-Geimpfte und Nicht-Genesene bleiben sie zunächst bestehen. Bereits für den 4. März sind mit der dann gültigen Verordnung weitere Lockerungen angekündigt.

Saarland: Keine Neuerung für unsere Arbeit

Auch im Saarland ist eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. Für die kirchliche Arbeit bringt sie keine relevanten Neuerungen mit sich. Das heißt: Gottesdienste können weiterhin ohne 2G- oder 3G-Nachweispflicht gefeiert werden.

Alle weiteren Regelungen für die kirchlichen Bereiche finden Sie wie immer in unserer Übersicht über die Regelungen in den vier Bundesländern.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 22. Februar 2022, 14.45 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 145 & Passionsandacht vom 19. Februar 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

nach der ab heute, 19. Februar, in Nordrhein-Westfalen geltenden Coronaschutzverordnung gibt es neben den Erleichterungen beim Einkaufen und für private Treffen auch eine Lockerung in Warteschlangen im Freien. Dort muss keine Maske mehr getragen werden.

Büchereien: Nun 3G statt 2G

Außerdem gilt auch in kirchlichen wie in allen öffentlichen Büchereien die 3G- und nicht mehr die 2G-Regel. Nicht nur immunisierte, sondern auch Personen mit einem aktuellen negativen Test dürfen also die Büchereien nutzen. Für die kontaktlose Ausleihe oder Rückgabe von Medien wird auch kein Test mehr benötigt. Alle Änderungen finden Sie wie immer in der Übersicht über die Regelungen in vier Bundesländern.

 

Liebe Geschwister,

in diesen Tagen bewegt uns auch ein ökumenisches Thema: Es ist eine Tradition, dass der rheinische Präses und der Kölner Erzbischof jeweils zum Beginn der Passions- und der Adventszeit mit anderen ökumenischen Partnerinnen und Partnern einen Bußgottesdienst feiern. Angesichts der schwierigen Lage im Erzbistum Köln rund um die Rückkehr von Kardinal Woelki hat es um die anstehende Passionsandacht am 5. März in der Düsseldorfer Johanneskirche in beiden Kirchen intensive Diskussionen gegeben.

Die wechselseitige Einladung zu ökumenischen Gottesdiensten am Anfang der Passionszeit (in Düsseldorf) und des Advents (in Köln) sind bewusste Bußgottesdienste, die eine jahrzehntelange Geschichte haben und in Zeiten ökumenischer Differenzen entstanden sind. Diese Gottesdienste tragen seit jeher die Botschaft, dass wir in Spannungen sind, aber zusammen vor Gott treten.

Für das Erzbistum Köln wird nun Weihbischof Rolf Steinhäuser statt des bislang vorgesehenen Erzbischofs an der Passionsandacht teilnehmen. Weihbischof Steinhäuser hat den Präses darüber informiert, dass ihn Kardinal Woelki um dessen Vertretung gebeten hat. Dazu gibt es auch eine Pressemitteilung.

Ich wünsche Ihnen nach dem Sturm des gestrigen Tages und der Nacht ein hoffentlich ruhiges Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 19. Februar 2022, 11.30 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 144 vom 17. Februar 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

die Konferenz der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten hat sich in ihren Beratungen mit dem Bundeskanzler auf einen Zeitplan zur Lockerung der Infektionsschutzmaßnahmen geeinigt. Das haben Sie in den Medien verfolgt.

Nach dem, was bisher bekannt ist, dreht es sich bei den ersten anstehenden Lockerungen ums Einkaufen und um private Treffen. Die einzelnen Bundesländer werden nun die Beschlüsse in jeweilige Landesverordnungen umsetzen. Wenn uns diese vorliegen, werden wir sehen, ob auch unsere Arbeit von Veränderungen betroffen ist. Darüber informieren wir Sie dann wie gewohnt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 17. Februar 2022, 13 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 143 vom 9. Februar 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

in Nordrhein-Westfalen gilt seit heute, 9. Februar 2022, eine neue Corona-Schutzverordnung.

 

NRW: Kinder und Jugendliche sind Immunisierten gleichgestellt

Nach dieser sind in Nordrhein-Westfalen Kinder und Jugendliche im Alter von einschließlich 17 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt. Schüler und Schülerinnen gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen – auch wenn sie bereits volljährig sind. Alle Informationen finden Sie wie immer in unseren Regeln in vier Bundesländern.

Kontrollen am Eingang weiter notwendig

Die neue NRW-Regelung, nach der bei Zugangsbeschränkungen nur noch stichprobenartig kontrolliert werden muss, gilt nur für Ladengeschäfte. Bei Veranstaltungen und Gottesdiensten müssen weiterhin bereits beim Zutritt alle Personen vollständig kontrolliert werden!

 

Liebe Geschwister,

am 16. Februar gibt es wieder Beratungen über die Pandemie in der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten. Wenn sich aus deren Beschlüssen Änderungen ergeben, die sich auf unsere Arbeitsbereiche auswirken, werden wir Sie so zügig wie möglich auf diesem Weg informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 9. Februar 2022, 13.30 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 142 vom 31. Januar 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

in Rheinland-Pfalz gilt seit heute, 31. Januar 2022, die 30. Corona-Bekämpfungsverordnung.

 

Rheinland-Pfalz: Pflicht zur Kontakterfassung aufgehoben

Diese neue rheinland-pfälzische Verordnung bringt eine entscheidende Änderung mit sich: die Aufhebung der Pflicht zur Kontakterfassung für viele Bereiche, darunter auch Gottesdienste. Das gilt gleichermaßen für digitale (Luca-App, Corona-Warn-App) und analoge Verfahren. Alle Informationen finden Sie wie immer in unseren Regeln in vier Bundesländern.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 31. Januar 2022, 15 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 141 vom 17. Januar 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

das Land Nordrhein-Westfalen hat seine Corona-Schutzverordnung aktualisiert:

Zusätzliche Testpflicht entfällt unter bestimmten Voraussetzungen

In NRW gilt seit gestern, 16. Januar 2022, eine neue Fassung der Corona-Schutzverordnung. Danach müssen nicht nur Chormitglieder und andere Musizierende, die dabei die Maske ablegen, zusätzlich zur Immunisierung einen negativen Test nachweisen können, sondern auch alle anderen Vortragenden, die – unter Einhaltung eines Mindestabstand von 1,5 Metern – ohne Maske sprechen. Für sie alle entfällt aber die zusätzliche Testpflicht, wenn sie über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder – das ist neu – wenn sie andere bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Welche genau, können Sie in unserer Übersicht über die Regeln in vier Bundesländern nachlesen.

 

Liebe Geschwister,

die Pandemie führt auch dazu, dass unsere Landessynode zum zweiten Mal digital stattfindet. Für die seit gestern laufenden Beratungen erbitte ich Ihre Fürbitte. Sie können die Tagung hier verfolgen: www.ekir.de/landessynode.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 17. Januar 2022, 10.30 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 140 vom 11. Januar 2022

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

das neue Jahr hat auch neue Corona-Verabredungen zwischen den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten sowie dem Bundeskanzler mit sich gebracht. Für Nordrhein-Westfalen liegt die neue Schutzverordnung seit heute vor. Sie gilt ab Donnerstag, 13. Januar 2022. Die entsprechenden Aktualisierungen finden Sie wie immer in unserer Übersicht über die Regeln in vier Bundesländern.

Musik: Wer keine Maske tragen kann, muss einen Test nachweisen

In Nordrhein-Westfalen müssen ab Donnerstag nicht nur Chormitglieder, sondern alle, die ihre künstlerische Tätigkeit nicht mit Maske ausüben können, zusätzlich zur Immunisierung einen negativen Test nachweisen. Das gilt zum Beispiel für Musizierende mit Blasinstrumenten. Die zusätzliche Testung entfällt aber, wenn die Musiker/Sängerinnen über eine Auffrischungsimpfung verfügen.

NRW: Vor-Ort-Testungen zulässig

In Nordrhein-Westfalen sind außerdem nun bei Veranstaltungen, für die eine Testung gefordert ist – also zum Beispiel bei Gottesdiensten, die nach der 3G-Regel stattfinden –, Vor-Ort-Testungen statt der Vorlage eines Testzertifikats erlaubt. Diese müssen von fachkundigen oder geschulten Personen durchgeführt und dokumentiert werden.

 

Liebe Geschwister,

die Zeiten bleiben herausfordernd, umso mehr wünsche ich Ihnen für das gerade begonnene Jahr 2022 Gottes Segen und sein spürbares Geleit.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 11. Januar 2022, 18.30 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 139 vom 27. Dezember 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

bitte beachten Sie die Aktualisierungen in unserer Übersicht über die Regeln in vier Bundesländern:

NRW: Strengere Regeln bei der Maskenpflicht

Mit der ab morgen, 28. Dezember 2021, geltenden Fassung der Corona-Schutzverordnung gibt es strengere Regeln bei der Maskenpflicht. So ist z. B. bei kulturellen Versammlungen und Veranstaltungen immer eine mindestens medizinische Maske zu tragen. Außerdem dürfen immunisierte Chormitglieder beim gemeinsamen Singen die Maske nur ablegen, wenn sie zusätzlich ein negatives tagesaktuelles Testergebnis nachweisen (2G-Plus). Bei allen Veranstaltungen, bei denen die 2G-Regel zu beachten ist, also bei allen Gruppen und Kreisen, insbesondere aber auch bei Konzerten oder ähnlichen Veranstaltungen, dürfen (unter Beachtung bestimmter Vorgaben) nicht mehr als 750 Personen anwesend sein und es ist immer – auch an festen Plätzen – eine mindestens medizinische Maske zu tragen.

Rheinland-Pfalz: Überarbeitete Verordnung

Gottesdienste können in Rheinland-Pfalz nach der aktuellen konsolidierten Fassung der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung in Innenräumen wahlweise unter 3G-, 2G- oder 2G-Plus-Regeln stattfinden. Was das konkret in Sachen Maskenpflicht, Testpflicht sowie für den Gemeindegesang bedeutet, lesen Sie in unserer Übersicht über die Regelungen in den vier Bundesländern.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 27. Dezember 2021, 10.45 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 138 vom 22. Dezember 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

viele Presbyterien haben sich bei der Vorbereitung der Gottesdienste zum Weihnachtsfest für die Anwendung der 2G-Regel entschieden. Mit Blick auf das hochdynamische Infektionsgeschehen, das in diesen Tagen durch die Omikron-Variante weltweit befeuert wird, scheint uns dies die sinnvollste Entscheidung auch angesichts hoher Besucherzahlen zu sein. Diese können wir nur dringend empfehlen. (Für Gottesdienste im Freien ist „3G“ auch eine gute Option.)

FFP2-Masken während des gesamten Gottesdienstes tragen!

Egal, wo und wie Sie Gottesdienste feiern: Wir empfehlen dringend – abweichend von einzelnen Länderregelungen – das Tragen von FFP2-Masken aller Anwesenden während des gesamten(!) Gottesdienstes. Das korrekte Tragen der FFP2-Masken ist eine der wichtigsten Maßnahmen, um das Ansteckungsrisiko deutlich zu verringern. Liturgisch Handelnde und Chorsängerinnen und Chorsänger, die immunisiert sind, können die Maske abnehmen, solange sie in Aktion sind.

Angebote jenseits der Präsenzgottesdienste

Für Menschen, die nicht an Weihnachtsgottesdiensten in Präsenz teilnehmen können oder möchten, gibt es ein großes Angebot an digitalen Formaten. Auf www.ekir.de/weihnachten sind alle Gottesdienste verzeichnet, die Gemeinden in der Evangelischen Kirche im Rheinland in die Datenbank eingetragen haben. Dort kann man auch einen Haken setzen, um sich die nicht-analogen Angebote anzeigen zu lassen. Auf direktem Weg kommen Sie hier zu der Auswahl an digitalen Formaten.

Aktualisierung der Vorgaben der Länder

Nach der Bund-Länder-Runde gestern rechnen wir frühestens morgen mit den ersten aktualisierten Corona-Schutzverordnungen der Länder, die dann darüber Auskunft geben, was ab 28. Dezember an neuen Regelungen konkret greifen wird. Alles, was sich auf unsere Arbeit auswirkt, werden wir wie gewohnt zeitnah in unsere Übersicht einarbeiten.

 

Liebe Geschwister,

wir hatten gehofft, dass wir das Weihnachtsfest 2021 entspannter feiern können als im Vorjahr. Vieles ist in der Tat anders als vor einem Jahr, weil wir inzwischen über Impfstoffe verfügen. Aber zugleich sorgen Virusvarianten wie Omikron für hohe Infektionsraten. Das lässt für die kommenden Wochen und Monate weitere Belastungen erwarten – gerade im Gesundheitswesen, in dem viele Menschen schon an den Grenzen arbeiten. Umso wichtiger ist es, dass wir unseren Beitrag dazu leisten, die Ausbreitung des Virus‘ so gut es geht zu bremsen.

Im Namen der Kirchenleitung danke ich Ihnen sehr, dass Sie sich in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Einrichtungen etc. mit verantwortlichen Entscheidungen diesen Herausforderungen trotz der sehr dynamischen und damit komplizierten Lage stellen. Wir wissen um die Zumutungen und manchen Ärger, die damit verbunden sind. Umso mehr wünsche ich Ihnen und uns, dass uns die weihnachtliche Botschaft stärkt und leitet: Gott ist Mensch geworden. Er geht unsere Wege mit und lässt uns nicht allein!

Herzlichst

Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 22. Dezember 2021, 10.45 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 137 vom 17. Dezember 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

nach dem Versand der Corona-Information am heutigen Vormittag haben uns Anfragen erreicht, wie es denn in Rheinland-Pfalz mit den Regeln für Freiluftgottesdienste sein wird. Open-Air kann ja in der Tat ein gutes Format für Weihnachtsgottesdienste sein.

Rheinland-Pfalz: Maskenpflicht bei Freiluftgottesdiensten

Nach den avisierten Regeln der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung (die erst am 21. Dezember veröffentlich wird) bleibt es bei Freiluftgottesdiensten in Rheinland-Pfalz bei der Pflicht zum Tragen einer Maske. Mehr regelt die Verordnung nicht. Gleichwohl erscheint es uns angesichts der Pandemielage sinnvoll, wenn auch Open-Air-Gottesdienste unter Anwendung der 3G-Regel gefeiert werden.

Welche Open-Air-Regeln in den Bundesländern gelten, finden Sie hier.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 17. Dezember 2021, 13.30 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 136 vom 17. Dezember 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

in Nordrhein-Westfalen gilt ab heute, 17. Dezember, eine neue Coronaschutzverordnung. Damit gibt es – Stand heute – Klarheit für die Planung von Gottesdiensten. Nach wie vor gilt unsere Empfehlung, dass für Gottesdienste (mindestens) die 3G-Regel (Zugang für Geimpfte, Genesene und Getestete) angewendet wird. Wo es örtlich notwendig und geboten ist, soll die 2G-Regel (Zugang nur für Geimpfte und Genesene) angewendet werden.

NRW: Schülerinnen und Schüler gelten nur bedingt als getestet

Nach der neuen Verordnung sind Schülerinnen und Schüler ab dem 27. Dezember bis zum 9. Januar 2022 nicht mehr generell als getestet anzusehen, da in dieser Zeit keine Schultestungen stattfinden. Die Weihnachtsgottesdienste sind von dieser Regelung also noch nicht betroffen. Im Gottesdienst ist das gemeinsame Singen der Gemeinde nur noch mit medizinischer Maske möglich. Das gilt auch für immunisierte Personen. Und: Nur immunisierte Mitglieder von Chören sowie immunisierte Solosängerinnen und -sänger dürfen bei ihren Auftritten die Maske abnehmen. Sie finden die Details in unserer Übersicht.

 

Liebe Geschwister,

Sorge und Sehnsucht, Vorsicht und Vorfreude gehören in diesem Jahr besonders deutlich spürbar zu den Vorbereitungen auf das Weihnachtsfest. Sie ziehen sich durch die Planungen der festlichen und fröhlichen Gottesdienste, in denen die Besucherinnen und Besucher tröstlich spüren sollen, dass unsere Welt kein gottverlassener Ort ist – auch und erst recht nicht in Zeiten der Pandemie. Gott ist Mensch geworden, und er geht mit uns durch die Zeit. Ich wünsche Ihnen und mir, dass der lebendige Gott uns mit seinem guten Geist auch durch diese Zeit leitet.

Ich wünsche Ihnen und den Menschen Ihres Herzens einen gesegneten 4. Advent

Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 17. Dezember 2021, 9 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 135 vom 7. Dezember 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

in Folge der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember gelten seit dem 4. Dezember in Rheinland-Pfalz eine angepasste Corona-Bekämpfungsverordnung und in Nordrhein-Westfalen eine angepasste Coronaschutzverordnung. Einschränkungen für Personen, die weder geimpft noch genesen sind, werden damit nochmals deutlich verschärft.

NRW: Verschärfung der Maskenpflicht in Gottesdienst-Regeln aufgenommen

Nur immunisierte Personen dürfen in Gottesdiensten – auch beim Gemeindegesang – ihre Maske am festen Sitz- oder Stehplatz abnehmen, vorausgesetzt, die Plätze von Personen aus verschiedenen Haushalten haben einen Mindestabstand von eineinhalb Metern oder sind im Schachbrettmuster angeordnet. Nur immunisierte Ausführende und Vortragende sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske befreit, vorausgesetzt, sie halten einen ausreichenden Abstand zur Gemeinde ein. Nicht immunisierte Ausführende und Vortragende dagegen dürfen auf das Tragen der Maske nur dann verzichten, wenn vergleichbar wirksame Schutzmaßnahmen getroffen werden (etwa in Gestalt einer Plexiglas-Abtrennung). In Chören und Ensembles dürfen nur immunisierte Personen die Maske beim Singen abnehmen.

Rheinland-Pfalz: 2G-Plus für kirchliche Gruppen und Kreise

In Rheinland-Pfalz können Gottesdienste weiterhin unter 3G-Bestimmungen stattfinden. Für kirchliche Gruppen und Kreise gilt neuerdings jedoch die 2G-Plus-Regelung, wobei eine Auffrischungsimpfung das Plus ersetzen kann. Details zu den aktuellen Regelungen, die auch die Kirchenmusik betreffen, finden Sie wie immer in unserer Übersicht zu den Regelungen in den vier Bundesländern.

Saarland: Kirchenmusik nur unter 2G-Plus-Bedingungen

In der vergangenen Woche haben wir bereits darauf hingewiesen, dass die aktuell im Saarland geltende Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie für Gottesdienste keine Neuerungen mit sich gebracht hat. Anders verhält es sich im Bereich der Kirchenmusik. So sind Proben zwar erlaubt, allerdings darf daran nur teilnehmen, wer einen 2G-Plus-Nachweis vorlegt, sprich den Impf- oder Genesenen-Nachweis plus einen aktuellen Testnachweis. Ungeimpfte dürfen somit ausdrücklich nicht an Proben teilnehmen. Das gilt auch für Kirchenkonzerte.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 7. Dezember 2021, 9 Uhr.

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Corona-Information Nr. 134 vom 2. Dezember 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

eine Frage wird uns in diesen Tagen im Landeskirchenamt aus Kirchengemeinden immer wieder gestellt: Mit welchen Corona-Regelungen können wir die Weihnachtsgottesdienste planen?

Diese Frage können wir, so leid es uns tut, aktuell nicht verlässlich beantworten. Die Entwicklung der Pandemie ist zu dynamisch, als dass sich eine fundierte Einschätzung abgeben ließe. Sicher scheint uns jedenfalls, dass Lockerungen der bestehenden Vorgaben nicht anstehen. So ist zu erwarten, dass die für heute anberaumte Bund-Länder-Runde u. a. strengere Regeln für Großveranstaltungen auch im Freien absprechen wird. Welche der weiteren Punkte, über die in den Medien spekuliert wird, beschlossen werden, bleibt abzuwarten. Sobald darüber Klarheit herrscht, werden wir die Übersicht über die Regelungen entsprechend anpassen.

Weihnachten: Wann Rahmenbedingungen festgelegt werden, ist unklar

Die aktuelle Fassung der Corona-Schutzverordnung in Nordrhein-Westfalen beispielsweise tritt mit Ablauf des 21. Dezembers außer Kraft. Entsprechend wird es vorher eine Neufassung geben müssen. Trotz unserer Bemühungen gibt es bisher keine Hinweise aus der Staatskanzlei, wann diese erfolgen soll. So können wir aktuell auch nicht einschätzen, ob zum Beispiel für Schülerinnen und Schüler, die zu Unterrichtszeiten durch die Tests in den Schulen als getestet gelten, in den Ferien die gleichen einschränkenden Testregeln gelten werden wie in den diesjährigen Herbstferien. Wir bemühen uns darum, dass wir so zeitig wie möglich Informationen aus den Staatskanzleien in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen und dem Saarland bekommen.

Neue Corona-Verordnung im Saarland

Apropos Saarland: Die neue Corona-Verordnung der saarländischen Landesregierung, die am heutigen 2. Dezember in Kraft tritt, bringt für den Bereich der Gottesdienste und religiösen Versammlungen keine neuen Regelungen mit sich. Wichtig ist jedoch, dass für Veranstaltungen neue 2G- und 2G+-Regelungen eingeführt wurden. Details dazu finden Sie wie immer in unseren Regelungen in den vier Bundesländern.

Neue Verordnung in Hessen gilt ab Sonntag

In Hessen tritt am Sonntag eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Sie empfiehlt jetzt dringend für alle religiösen Zusammenkünfte wie Gottesdienste oder Bestattungen mindestens eine 3G-Zugangsregelung. Auch bei Veranstaltungen gibt es Verschärfungen. Die Veränderungen arbeiten derzeit in unsere Zusammenstellung ein.

Impfaktionen in Gemeinden

„Sich impfen zu lassen, ist für mich ein Zeichen der Nächstenliebe“, sagt Christoph Helbig, Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Bracht-Breyell. Auch deshalb freut er sich, dass am bevorstehenden Adventswochenende im örtlichen Gemeindehaus ein Impfmarathon ansteht. Die Kirchengemeinde steht mit dieser Aktion in der rheinischen Kirche nicht alleine da. Auch an anderen Orten gibt es Impfaktionen in Kirchen und Gemeindehäusern.

 

Liebe Geschwister,

viele Menschen – ich auch – hatten auf so etwas wie Entspannung im Blick auf die Pandemie gehofft. Die sich hingegen verschärfende aktuelle Lage mit all ihren Unwägbarkeiten empfinden viele darum als umso zermürbender. Das kann ich gut verstehen. Der Advent trägt dennoch – oder vielleicht gerade deswegen – die hoffnungsvolle Botschaft in sich, dass unsere Welt kein gottverlassener Ort ist, weil Gott selbst Mensch geworden ist. Ich wünsche Ihnen und mir, dass diese gute Botschaft inmitten aller Schreckensbotschaften dieser Tage Menschen stärkt und trägt. Für Ihren herausfordernden Dienst als beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende wünsche ich Ihnen gerade jetzt Gottes Segen und Geleit.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 2. Dezember 2021, 10.30 Uhr.

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Corona-Information Nr. 133 vom 24. November 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

inzwischen sind die Schutzverordnungen aller „unserer“ Bundesländer veröffentlicht. Entsprechend haben wir die Übersicht über die Regelungen überarbeitet. Alle notwendigen Informationen finden Sie dort.

NRW: Klarstellung für Beschäftigte und Ehrenamtliche

Bei der Überarbeitung der NRW-Regelungen hatten wir gestern einen Hinweis übersehen. Das hat in der Corona-Information Nr. 132 zu einer Fehlinterpretation der 2G- bzw. 3G-Erfordernisse für Aktive geführt. Dafür bitte ich um Entschuldigung. Nachfolgend finden Sie die Klarstellung zu den beiden Stichworten „Zugangsbeschränkungen unter bestimmten Voraussetzungen“ und „Gottesdienst“, wie sie in der Rubrik „Nordrhein-Westfalen“ in unserer Übersicht im Internet aufgeführt sind:

Beschäftigte und ehrenamtlich eingesetzte Personen müssen immunisiert oder getestet sein, also „nur“ die Voraussetzungen von 3G erfüllen!

Bei Versammlungen und Veranstaltungen, bei denen grundsätzlich die 2G-Regel anzuwenden ist, müssen Beschäftigte oder ehrenamtlich eingesetzte Personen, die nicht immunisiert sind, über den Nachweis einer negativen Testung verfügen und während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen. Bei Beschäftigten, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können (zum Beispiel Berufsmusiker mit Blasinstrumenten), genügt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis auf der Grundlage einer PCR-Testung.

Sofern Kirchengemeinden entscheiden, bei Gottesdiensten die 2G-Regel anzuwenden, ist aber zu beachten, dass dies für Beschäftigte und ehrenamtlich eingesetzte Personen nach der nordrhein-westfälischen Schutzverordnung nicht gilt – siehe oben. Vielmehr müssen auch in diesem Fall Beschäftigte und ehrenamtlich eingesetzte Personen immunisiert oder getestet sein, also lediglich die Voraussetzungen von 3G erfüllen.

Rheinland-Pfalz: In Innenräumen grundsätzlich 2G

In Rheinland-Pfalz ist seit heute, 24. November 2021, die 28. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. Es gilt nun grundsätzlich für alle Veranstaltungen in Innenräumen eine 2G-Regelung. Das betrifft auch die kirchlichen Gruppen und Kreise. Gottesdienste können wahlweise unter 2G- oder 3G-Bedingungen durchgeführt werden. Entscheidet sich eine Gemeinde für 2G-Bedingungen, entfallen die Maskenpflicht und das Abstandsgebot am Platz. Für beide Fälle gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Alle weiteren Regelungen für Rheinland-Pfalz lesen Sie wie immer in unserer Übersicht zu den Regelungen in den einzelnen Bundesländern.

Hessen: Dringende Testempfehlung

Auch die neuen hessischen Regelungen sind eingearbeitet. Ab morgen, 25. November 2021, gilt dort eine neue Coronavirus-Schutzverordnung. Bei privaten Treffen gibt es keine Einschränkungen. Aber in Hessen wird dringend empfohlen, an größeren Zusammenkünften oder Treffen mit anderen Hausständen in Innenräumen nur mit einem negativen Testergebnis teilzunehmen, auch wenn dies nicht angeordnet ist; die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. Dies gilt auch für geimpfte oder genesene Personen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 24. November 2021, 18 Uhr.

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Corona-Information Nr. 132 vom 23. November 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

wie die Bundesländer auf die verschärfte Pandemieentwicklung reagieren, haben sie bereits angekündigt. Aber noch liegt nicht aus allen vier Ländern, mit denen wir es als Evangelische Kirche im Rheinland zu tun haben, eine aktualisierte Schutzverordnung vor. So rechnen wir in Rheinland-Pfalz, wo nun die 3G-Regel für Gottesdienste gilt, frühestens heute Abend mit der Veröffentlichung der überarbeiteten Verordnung. Zug um Zug arbeiten wir die neuen Punkte in die Übersicht über die Regeln in vier Bundesländern ein.

3G oder 2G in Nordrhein-Westfalen

Für den Zugang zu Versammlungen und Veranstaltungen gelten je nach Art der Ereignisse entweder die 3G-Regel (alle Teilnehmenden – auch Vortragende – sind immunisiert, also geimpft oder genesen, oder getestet) oder die 2G-Regel (alle Teilnehmenden – auch Vortragende – sind immunisiert). Die 3G-Regel ist insbesondere anzuwenden bei allen Versammlungen im öffentlichen Raum nach Artikel 8 Grundgesetz (Versammlungsfreiheit), bei Angeboten und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Angeboten der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit, rechtlich erforderlichen Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher Institutionen – also auch kirchlicher Gremien – und Beerdigungen.

Die 2G-Regel ist unter anderem anzuwenden bei Ausstellungen, in Gedenkstätten oder sonstigen Kultureinrichtungen, bei Konzerten, Aufführungen, Lesungen und sonstigen Kulturveranstaltungen, touristischen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben und touristischen Busreisen (Freizeiten). Unter die 2G-Regel fallen auch alle Bildungs- oder Freizeitangebote nicht schulischer oder nicht berufsbezogener Art (also Gemeindekreise und ähnliches).

Gottesdienste in NRW

Die Presbyterien der Kirchengemeinden entscheiden in eigener Verantwortung darüber, ob sie bei Gottesdiensten die 3G-Regel (Zugang für Geimpfte, Genesene und Getestete) oder die 2G-Regel (Zugang nur für Geimpfte und Genesene) anwenden. Ich erinnere an dieser Stelle an unsere Empfehlung, zumindest beim Gemeindegesang auf die medizinische Maske nicht zu verzichten.

Regelungen im Saarland

Auch im Saarland ist eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten. Die kirchlichen Bereiche bleiben davon weitestgehend unberührt. So können Gottesdienste unter Einhaltung der allgemeinen Hygienevorschriften ohne 2G- oder 3G-Nachweispflicht gefeiert werden. Dann gilt aber eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung und der Mindestabstand muss eingehalten werden. Die Maskenpflicht entfällt bei Anwendung und Kontrolle der 3G-Regel. Allerdings erinnere ich auch an dieser Stelle an unsere Empfehlung, zumindest beim Gemeindegesang auf die medizinische Maske nicht zu verzichten.

Aktuelle Ergänzungen zu den arbeitsrechtlichen Corona-Hinweisen

Homeoffice, Impfung und Test – die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes, die ab morgen, 24. November 2021, gilt, wirkt sich auch auf die Kirche als Arbeitgeberin aus. Im Intranet finden Sie eine aktuelle Ergänzung zu den arbeitsrechtlichen Corona-Hinweisen.

 

Liebe Geschwister,

der Schutz der Menschen, die unsere Gottesdienste und Veranstaltungen besuchen, ist eine wichtige Aufgabe. Wir wissen, dass die Presbyterien dort, wo sie Entscheidungsspielräume haben, verantwortlich damit umgehen. Dafür danke ich allen Beteiligten ausdrücklich. Bitte behalten Sie im Blick, dass die Entscheidung der Gemeinden für die 3G- oder die 2G-Regel selbstverständlich auch für alle Aktiven gilt; nicht nur für die Besucherinnen und Besucher.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 23. November 2021, 19 Uhr.

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Corona-Information Nr. 131 vom 19. November 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

die Bund-Länder-Runde hat sich auf verschärfte Corona-Schutzmaßnahmen verständigt. Die Landesregierungen sind nun damit beschäftigt, ihre Schutzverordnungen entsprechend zu überarbeiten. Sobald uns diese in der kommenden Woche vorliegen, werden wir Sie auf unserer Internetseite www.ekir.de/corona über die Veränderungen informieren.

Schutz in Gottesdiensten

Ab kommender Woche, also nach dem Ewigkeitssonntag, ist in Rheinland-Pfalz für Gottesdienste die 3G-Regel verbindlich festgeschrieben. Angesichts der exponentiellen Steigerung der Zahl der Neuinfektionen, bei der kein Ende in Sicht ist, empfehlen wir den Presbyterien der Gemeinden auch in den anderen Bundesländern unseres Kirchengebiets die Anwendung der 3G-Regel. Beim Gemeindegesang sollte auf jeden Fall eine medizinische Mund-Nasen-Maske getragen werden.

Welche Tests erfüllen das dritte „G“?

Getestete Personen im Sinne der 3G-Regel sind Personen, die über ein von einer zuständigen Stelle (entsprechend der Landesverordnung) bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Test verfügen. Dabei kann es sich um einen Antigen-Schnelltest oder einen von einem anerkannten Labor bescheinigten PCR-Test handeln. Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass Selbsttests nicht ausreichen!

Landessynode 2022 tagt digital

Die Landessynode wird auch ihre nächste Tagung im Januar 2022 als Videokonferenz abhalten. Das haben wir vor wenigen Tagen in der Kirchenleitung beschlossen. Ursprünglich sollte die Landessynode nach einem digitalen ersten Teil für zweieinhalb weitere Tage präsent in Düsseldorf stattfinden. Diese Entscheidung ist uns nicht leicht gefallen. Dennoch ist sie angesichts der Entwicklung der Pandemie notwendig. Die frühzeitige Umstellung des Tagungsformats schafft allen Beteiligten und den Vorbereitenden Planungssicherheit.

Liebe Geschwister,

die aktuelle Coronalage ist ebenso besorgniserregend wie hochdynamisch. Was uns mit Blick auf Weihnachten ins Haus steht, vermag ich noch nicht abzusehen. Hier müssen wir sehen, wie wir den Menschen eine möglichst sichere Teilnahme an den Gottesdiensten ermöglichen.

Noch ein Appell zum Schluss: Am Buß- und Bettag haben Präses Dr. Thorsten Latzel und der Trierer Bischof Dr. Stephan Ackermann in der Konstantinbasilika gemeinsam Gottesdienst gefeiert. An dessen Ende ermutigte der Präses auch im Namen von Bischof Ackermann diejenigen, die es können, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen: „Impfen ist ein Akt gelebter Nächstenliebe.“ Das Antlitz des Nächsten sei auch das Antlitz des Menschen auf der Intensivstation oder das Antlitz der Pflegenden.

In diesem Sinne grüße ich Sie herzlich und wünsche Ihnen ein gesegnetes Wochenende.
Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 19. November 2021, 15 Uhr.

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Corona-Information Nr. 130 vom 16. November 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

am Donnerstag wird nach längerer Pause die Bund-Länder-Runde über die sich zuspitzende Pandemielage beraten. Dass sich die politisch Verantwortlichen auf verschärfte Maßnahmen verständigen werden, wird allgemein erwartet. Wie sich die Beschlüsse der Runde auf unsere Arbeit auswirken, bleibt abzuwarten. Wir werden Sie jedenfalls auf den bewährten Wegen darüber informieren.

Schutzniveau bei Gottesdiensten

In unserer Kirche entscheiden die Presbyterien nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung, welches Schutzniveau im konkreten Fall angemessen ist. So gibt es Gottesdienste, bei denen „nur“ die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln gelten, Gottesdienste mit 3G-Regel und Gottesdienste mit 2G-Regel. Ist beispielsweise eine Gemeinde mit einer großen Kirche ausgestattet, hat aber gewöhnlich nur wenig Gottesdienstbesucher, dann wählt das Presbyterium ggf. die herkömmlichen Hygiene- und Abstandsregeln. Sind die Abstände nicht einzuhalten, greift die Gemeindeleitung auf ein höheres Schutzniveau zurück. Bei besonderen Gottesdiensten wie z. B. zur Konfirmation oder an Heiligabend, bei denen sehr viele Gottesdienstbesucher zu erwarten sind, müsste die Zahl der angebotenen Gottesdienste wenn möglich erhöht werden. Hier besteht auch die Möglichkeit, Gottesdienste mit unterschiedlichem Schutzniveau anzubieten.

Hinweise zum Heizen und Lüften

Die Heizperiode hat wieder begonnen und uns erreichen Anfragen, ob es bei unseren Hinweisen zum Heizen und Lüften und zu Lüftungspausen zwischen zwei Gottesdiensten aus dem vergangenen Jahr Änderungen gibt. Das ist nicht der Fall. Unsere Empfehlungen, die auf technischen Bewertungen beruhen, bleiben unverändert bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 16. November 2021, 10.30 Uhr.

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Corona-Information Nr. 129 vom 11. November 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

mit großer Sorge sehen wir auf die rasant steigenden Inzidenzzahlen und auf den hohen Anteil ungeimpfter Menschen, die aktuell mit einer Covid-19-Erkrankung auf Intensivstationen behandelt werden müssen. Die Corona-Entwicklung im Land hat uns auch bei der Tagung der Kirchenkonferenz am Rande der EKD-Synode beschäftigt –mit Blick auf die Gottesdienste an Heiligabend und die traditionell hohen Teilnehmendenzahlen. An den Weihnachtsfeiertagen erscheint uns der Besucherdruck nicht so groß.

Die Idee, an Heiligabend nur Gottesdienste unter Anwendung der 2G-Regel anzubieten, fand keine große Resonanz. Dafür wurden Planungen, von denen eine Kollegin aus ihrer Berliner Gemeinde berichtete, interessiert aufgenommen: Die Gemeinde erhöht die Zahl ihrer Gottesdienste an Heiligabend und bietet unterschiedliche Formate sowohl mit 2G als auch mit 3G plus entsprechendem Schutzkonzept an. So werden die Risiken minimiert und zugleich Menschen nicht ausgeschlossen. Sicher ist es sinnvoll und geboten, die örtlichen Planungen sorgsam und verantwortungsbewusst an das Infektionsgeschehen anzupassen.

Angesichts der steigenden Auslastung der Krankenhäuser ist nicht auszuschließen, dass die staatlichen Einschränkungen bis Weihnachten erhöht werden müssen. Das kann auch Auswirkungen auf unsere Gottesdienstformate haben. Ich werde Sie darüber ggf. unmittelbar informieren.

Neue Vorgaben in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen gilt seit gestern, 10. November, eine neue Fassung der Coronaschutzverordnung. Danach sind „getestete Personen“ im Sinne der Verordnung weiterhin diejenigen, die über ein (nach der Corona-Test- und Quarantäneverordnung) bescheinigtes negatives Ergebnis eines Antigen-Schnelltests oder ein von einem anerkannten Labor bescheinigtes negatives Ergebnis eines PCR-Tests verfügen. Die Tests dürfen nun allerdings nicht mehr wie bisher höchstens 48 Stunden zurückliegen, sondern das Ergebnis darf höchstens 24 Stunden alt sein. Alle Informationen finden Sie in den Regelungen in vier Bundesländern auf unseren Corona-Seiten im Internet.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 11. November 2021, 8 Uhr.

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Corona-Information Nr. 128 vom 5. November 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

eigentlich sollte die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) von Sonntag bis kommenden Mittwoch in Bremen in Präsenz tagen – eigentlich …

Heute Mittag hat das Präsidium die Synodalen und andere Beteiligte informiert, dass die Tagung nun als Videokonferenz stattfinden muss. Grund ist die in den vergangenen Tagen deutlich verschlechterte Corona-Situation im Land sowie ein Impfdurchbruch in einer vorgelagerten Gremiensitzung in Bremen. „Wir haben uns die Entscheidung nicht leicht gemacht und bedauern diesen Schritt sehr, sehen aber keine andere Möglichkeit, verantwortungsvoll mit der Situation umzugehen“, so Synoden-Präses Anna-Nicole Heinrich.

Die politisch Verantwortlichen planen, den rechtlichen Zustand der pandemischen Lage, der in diesem Monat ausläuft, nicht zu verlängern. Aber damit ist die Pandemie an sich noch nicht vorbei. Als Landeskirche beobachten wir die Lage nach wie vor aufmerksam. Wir beraten derzeit mit den weiteren Gliedkirchen der EKD, was die aktuell steigenden Zahlen an Neuinfektionen und die Belastungssituation auf den Intensivstationen für unsere kirchliche Arbeit bedeuten. Das tun wir nicht zuletzt auch im Blick auf die bevorstehende Adventszeit und das Weihnachtsfest. Ich gehe davon aus, dass wir Ihnen in der kommenden Woche weiterführende Hinweise geben können.

Angebot einer dritten Impfung

Die Gesundheitsministerinnen und -minister von Bund und Ländern haben sich bei ihrem gestrigen Treffen darauf verständigt, dass sie allen Menschen Auffrischungsimpfungen anbieten wollen. Bislang empfiehlt die Ständige Impfkommission (Stiko) die sogenannten Booster-Impfungen vor allem für Menschen, die älter als 70 Jahre sind. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Empfehlung der Stiko auch jetzt schon umfangreicher ist: Sie empfiehlt die Auffrischungsimpfung sechs Monate nach der ersten vollständigen Impfung auch für „Pflegepersonal und andere Tätige, die direkte Kontakte mit mehreren zu pflegenden Personen haben, in Einrichtungen der Pflege für alte Menschen oder für andere Menschen mit einem erhöhten Risiko für schwere COVID‑19‑Krankheitsverläufe“. Damit gilt diese Empfehlung auch für Pfarrerinnen und Pfarrer bzw. andere kirchliche Mitarbeitende, die in entsprechenden Einrichtungen im Einsatz sind.

Neue Verordnung in Rheinland-Pfalz ab Montag

In Rheinland-Pfalz ist ab Montag, 8. November, die 27. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft. Anhand der Verordnung, die uns heute Mittag erreicht hat, haben wir die Übersicht Regelungen in vier Bundesländern entsprechend aktualisiert.

Liebe Geschwister,

ich wünsche Ihnen ein erholsames, gesegnetes Wochenende und stärkende und belebende Begegnungen mit dem Wort Gottes – wo und wie auch immer es Sie in diesen Tagen erreicht.

Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 5. November 2021, 15 Uhr.

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Corona-Information Nr. 127 vom 1. Oktober 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

die saarländische Landesregierung ermöglicht ab dem 1. Oktober mit einer neuen Corona-Verordnung Lockerungen in zahlreichen Bereichen. Grundlage dafür ist das „Saarland-Modell plus“, das Menschen, die getestet, genesen oder geimpft sind, kaum noch einschränkt:

Saarland: Wird 3G eingehalten, fallen Beschränkungen

So werden im privaten Bereich alle Kontaktbeschränkungen aufgehoben. Im öffentlichen Raum gilt fortan die 3G-Regel: Geimpfte, Genesene und Getestete können Veranstaltungen jeder Art besuchen. Das betrifft auch Kirchenkonzerte. Für kirchliche Veranstaltungen entfällt außerdem die Fünf-Quadratmeter-pro-Person-Regel. Gottesdienste können ab dem 1. Oktober bei Einhaltung und Überprüfung der 3G-Regel ohne Teilnahmebeschränkung gefeiert werden. Außerdem entfällt die Maskenpflicht gänzlich. Auch Gemeindegesang ist wieder ohne Maske möglich. Wird die 3G-Regel nicht überprüft, gelten weiterhin die alten Regeln zu Mindestabstand und Maskenpflicht bis zur Einnahme eines festen Sitzplatzes. Auch im Konfirmandenunterricht entfällt mit der neuen Verordnung die Maskenpflicht, wenn die 3G-Regel eingehalten wird.

Neue Regeln auch in Nordrhein-Westfalen

Mit der ab heute gültigen Verordnung des Landes gelten auch in Nordrhein-Westfalen neue Regeln – so u. a. beim Gemeindegesang: Beim Gemeindegesang darf an festen Sitz- oder Stehplätzen die Maske abnehmen, wer immunisiert oder getestet ist, wobei für getestete Personen ein PCR-Test oder ein höchstens sechs Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest erforderlich ist. Ausführende und Vortragende sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske befreit, wenn sie immunisiert oder getestet sind und einen ausreichenden Abstand zur Gemeinde einhalten. Für Chöre und Ensembles gilt diese Erleichterung nur, wenn alle Mitglieder immunisiert oder getestet sind (bei Gesang PCR-Test).

Alle Details finden Sie in der Übersicht Regelungen in vier Bundesländern.

Ich wünsche Ihnen ein erholsames Wochenende
Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 1. Oktober 2021, 9 Uhr.

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Corona-Information Nr. 126 vom 28. September 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

die Herbstferien rücken näher und damit möglicherweise auch (Konfi-)Freizeiten und Ferienprogramme in den Gemeinden. Dabei werden wir in den Planungen bedenken müssen: Laut Medienberichten sollen sich Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen in den Herbstferien einem Bürger- oder gegebenenfalls PCR-Test unterziehen müssen, wenn sie an Veranstaltungen teilnehmen möchten, bei denen die 3G-Regel gilt.

Dies liegt daran, dass sie in den Ferien nicht regelmäßig in den Schulen getestet werden. Sowohl Bürgertests als auch PCR-Tests werden für Schülerinnen und Schüler aber auch nach dem 11. Oktober kostenfrei sein! Die Bestimmung im Wortlaut soll mit der nächsten Fassung der Coronaschutzverordnung NRW noch vor Beginn der Herbstferien vorliegen. Sobald dies der Fall ist, werden wir Sie entsprechend informieren. Ich gehe davon aus, dass auch in den übrigen Bundesländern, in denen unser Kirchengebiet liegt, Ähnliches formuliert werden wird.

Eine Übersicht über den aktuellen Stand findet sich weiter in unseren Regelungen in vier Bundesländern.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 28. September 2021, 8 Uhr.

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Corona-Information Nr. 125 vom 22. September 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

in Rheinland-Pfalz und dem Saarland gibt es Veränderungen in den Schutzverordnungen:

Saarland: Konfis am Platz ohne Maske

Im Saarland gilt nun eine veränderte Corona-Schutzverordnung. Änderungen bringt diese für uns als Kirche jedoch nur für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden mit sich. Demnach dürfen die Jugendlichen ihre Maske nun abnehmen, sobald sie einen festen Platz eingenommen haben.

Rheinland-Pfalz: Fehler korrigiert

In Rheinland-Pfalz hat sich in der aktuellen Verordnung mit Blick auf kirchliche Gremien ein Fehler eingeschlichen, den das Ministerium nun korrigiert. So sind nach § 6 der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung Versammlungen, die für die Selbstorganisation oder Rechtsetzung erforderlich sind, zulässig. Anders als in den Verordnungen zuvor listet § 6 Absatz 4 jedoch eben jene Versammlungen nicht explizit auf, sodass diese faktisch nur unter Einhaltung der Maskenpflicht stattfinden dürfen. Das führt zu einer Ungleichbehandlung von kirchlichen Gremien. Auf Nachfrage schrieb das zuständige Ministerium nun dazu: „Zwar wurden in § 6 Abs. 4 der 26. CoBeLVO die Versammlungen, die für die Selbstorganisation oder Rechtsetzung erforderlich sind, vergessen. Da es hierfür keinen sachlichen Grund gibt, ist es ein redaktionelles Versehen, so dass solche Versammlungen natürlich auch nach § 6 Abs. 4 der 26. CoBeLVO durchgeführt werden können. [Wir werden] veranlassen, dass bei der nächsten Überarbeitung dies eingearbeitet wird. Gerne können Sie bis dahin die entsprechenden Versammlungen auch nach § 5 Abs. 2 CoBeLVO durchführen.“

Eine Übersicht über den aktuellen Stand findet sich weiter in unseren Regelungen in vier Bundesländern.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 22. September 2021, 16 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 124 vom 17. September 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

„geimpft, genesen oder getestet“ – letzterer Bestandteil der 3G-Regeln hat noch einmal zu einigen Nachfragen von Gemeinden bei uns im Landeskirchenamt geführt. Deshalb konkretisieren wir hier die Angaben:

NRW-Regel: Bei 3G reichen Selbsttests nicht aus

Bei Anwendung der 3G-Regel reichen Selbsttests, bei denen das negative Ergebnis nicht von einer offiziellen Stelle bescheinigt ist, nicht aus: Getestete Personen im Sinne der nordrhein-westfälischen Verordnung sind Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung von einer zuständigen Stelle bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Soweit ein PCR-Test verlangt wird, gelten sie durch die Schultests auch als PCR-getestet. Alles zum Thema finden Sie hier.

Gesangbücher können unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden

Das Evangelische Gesangbuch bzw. andere Liederbücher können im Gottesdienst und bei anderen Gelegenheiten in der Gemeindearbeit durchaus (wieder) benutzt werden. Allerdings sind dabei die Empfehlungen des Deutschen Bibliotheksverbands zu beachten. Diese sehen nach dem Gebrauch der Bücher je nach Material eine „Ruhezeit“ von bis zu 72 Stunden vor. Die Details dazu können Sie hier nachlesen (Punkt 5: Besondere Anforderungen).

Liebe Geschwister,

ich wünsche Ihnen ein gesegnetes Wochenende und stärkende Gottesdienste!
Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 17. September 2021, 16.15 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 123 vom 15. September 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

die heutige Corona-Information betrifft Hessen und Nordrhein-Westfalen:

Hessen: 2G ist möglich

In Hessen tritt ab morgen, Donnerstag, 16. September, eine neue Fassung der Coronavirus-Schutzverordnung in Kraft. Eine gravierende Änderung, auch für die Gemeinden: Künftig gibt es eine 2G-Option. Wer sich dafür entscheidet, kann in seinen Gottesdiensten und Veranstaltungen auf alle anderen Schutzmaßnahmen wie Abstände, Hygienekonzepte, Kapazitätsbeschränkungen und Masken verzichten. Außerdem verabschiedet sich Hessen von der bisherigen Infektionsinzidenz und führt stattdessen eine Hospitalisierungsinzidenz und die Belegung der Intensivbetten als Kriterien für die Festlegung von Schutzmaßnahmen ein.

NRW: Fehler korrigiert

Die Coronaschutz-Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wurde mit Wirkung zum 11. September 2021 dahingehend aktualisiert, dass das wesentliche Kriterium für zahlreiche Zugangsbeschränkungen nicht mehr allein die 7-Tage-Inzidenz sein sollte. Vielmehr fließen nun auch andere für die Risikobeurteilung wichtige Faktoren, z. B. die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, mit ein. Bei der Bearbeitung im zuständigen Ministerium wurde dabei übersehen, den Abschnitt, nach dem die Zugangsbeschränkungen wieder entfallen, sobald die 7-Tage-Inzidenz mehrere Tage unter 35 liegt, zu streichen. Dies wurde mit der Änderung der Verordnung, die ab heute, 15. September, gültig ist, nachgeholt.

Eine Übersicht über den aktuellen Stand findet sich weiter in unseren Regelungen in vier Bundesländern.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 15. September 2021, 16.30 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 122 vom 9. September 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

in Rheinland-Pfalz gilt ab Sonntag, 12. September 2021, die 26. Corona-Bekämpfungsverordnung.  Diese bringt grundlegende Änderungen mit sich. So führt die rheinland-pfälzische Landesregierung ein neues dreistufiges Warnsystem ein, dass die bisherige Orientierung an der Sieben-Tage-Inzidenz ersetzt. Die neuen Warnstufen setzen sich zusammen aus der Sieben-Tage-Inzidenz, dem Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert und dem Anteil der mit Covid-19-Erkrankten belegten Intensivbetten.

Neue Regelungen betreffen auch Gottesdienste

Die neuen Regelungen in Rheinland-Pfalz betreffen dabei auch die Gottesdienste. So gilt ab Sonntag in geschlossenen Räumen wieder durchgehend die Maskenpflicht. Das bedeutet, dass auch am Sitzplatz die Maske aufbehalten werden muss. Weiterhin gilt es, das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz einzuhalten. Die neue Verordnung erlaubt allerdings auch eine Alternative: So können Gottesdienste ohne Abstandsgebot und Maskenpflicht stattfinden, wenn höchstens 25 nicht-immunisierte Personen (also Personen, die nicht genesen oder geimpft sind) und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellten Personen (Kinder bis einschließlich elf Jahre) teilnehmen. Bei Warnstufe 2 reduziert sich die Personenzahl der nicht-immunisierten Personen auf zehn und bei Warnstufe 3 auf fünf Personen. Weitere Informationen zu den neuen Regelungen finden Sie wie immer in unseren Regelungen in den vier Bundesländern.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 9. September 2021, 12 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 121 vom 24. August 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

seit gestern gilt in Rheinland-Pfalz die 25. Corona-Bekämpfungsverordnung. Eine für unsere Arbeit wesentliche Änderung betrifft Bestattungen:

Keine Personenbegrenzungen bei Bestattungen

Die 25. rheinland-pfälzische Corona-Bekämpfungsverordnung sieht keine Personenbegrenzung bei Bestattungen mehr vor. Es gilt somit das Abstandsgebot (für Gottesdienste ist gemäß § 4 auch das „Schachbrettmuster“ ausreichend). Und das Tragen von medizinischen Masken (OP- oder FFP2-Masken oder Masken der Standards KN95/N95) ist Pflicht, auch im Außenbereich. Diese entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandgebots einen festen Platz einnehmen. Für Trauergottesdienste gelten die Gottesdienstregelungen.

Regelungen für den Betrieb der Büchereien

In einer neuen Kategorie in unserer Übersicht „Regelungen in vier Bundesländern“ sind jetzt auch die Corona-Regelungen für den Betrieb der evangelisch-öffentlichen Büchereien in der Evangelischen Kirche im Rheinland aufgenommen. Sie finden die Hinweise unter den jeweiligen Bundesländern.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 24. August 2021, 12 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 120 vom 19. August 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

Nordrhein-Westfalen hat eine komplett neue Corona-Schutzverordnung herausgegeben, die am morgigen Freitag, 20. August 2021, in Kraft tritt. Sie ist geprägt von der sogenannten „3-G-Regel“, die allerdings nicht unmittelbar auf Gottesdienste Anwendung findet. Alle Änderungen, die sich auf unseren Dienst und unsere Angebote auswirken, finden Sie hier.

Regeln für Gottesdienste

Die neue NRW-Schutzverordnung hat eine Überarbeitung unserer Regelungen für Gottesdienste notwendig gemacht. Da die Verordnung ab morgen gilt, beachten Sie bitte die Hinweise für Gottesdienste schon an diesem Wochenende!

Änderungen in Hessen

Änderungen, die sich auf die Jugendarbeit auswirken, hat es in Hessen gegeben. Details dazu werden auf der Website des Hessischen Jugendrings zur Verfügung gestellt. Einen Überblick über die Regelungen der hessischen Coronavirus-Schutzverordnung (19.8.2021) und des Hessischen Eskalationskonzeptes (17.8.2021) finden sich hier .

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 19. August 2021, 16.30 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 119 vom 12. August 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

die jüngste Bund-Länder-Runde aus den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten und der Bundeskanzlerin hat keine Beschlüsse gefasst, die Veränderungen z. B. für die Arbeit und den Dienst der Kirchen mit sich bringen.

Auf der Internetseite www.ekir.de/corona halten wir Sie nach wie vor auf dem Laufenden, falls es bei den Regelungen der einzelnen Bundesländer Veränderungen geben sollte. Derzeit deutet aber nichts auf Veränderungen hin.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 12. August 2021, 12.30 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 118 vom 10. August 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

heute steht wieder einmal eine Beratung der Runde der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten mit der Bundeskanzlerin an. Über die Ergebnisse der Beratungen und deren Auswirkungen auf unsere Arbeit werden wir Sie wie immer auf www.ekir.de/corona sobald wie möglich informieren.

Mobile Impfangebote für Gemeinden in Rheinland-Pfalz

Im Kampf gegen das Coronavirus lädt das rheinland-pfälzische Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Kirchen sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Bundesland dazu ein, eigene Impfaktionen vor Ort zu initiieren. „Gemeinsam mit Ihnen als wichtige Partner möchten wir viele Menschen für eine Impfung gewinnen, sodass das alltägliche, aber auch das religiöse Leben wieder wie gewohnt stattfinden kann“, heißt es in einem Schreiben des Ministeriums. Details zu dem Angebot können Sie hier nachlesen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 10. August 2021, 15.15 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 117 vom 28. Juli 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

in den Corona-Schutzverordnungen der Länder hat es in den zurückliegenden Tagen einige kleinere Änderungen gegeben, die sich z. B. auf die Angebote der Jugendarbeit in Hessen auswirken. Die aktuell wichtigste Veränderung betrifft Nordrhein-Westfalen: Dort erfolgt die Zuordnung zur nächsthöheren Inzidenzstufe nun erst, wenn der jeweilige Grenzwert an acht aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Bisher geschah dies bereits nach drei Tagen.

Alle aktuellen Regelungen finden Sie in unserer Übersicht.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 28. Juli 2021, 9 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 116 vom 8. Juli 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

in Nordrhein-Westfalen tritt morgen eine überarbeitete Fassung der aktuellen Coronaschutzverordnung in Kraft. Dass es bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 10 dann auch eine Inzidenzstufe 0 gibt, haben Sie womöglich schon gehört oder gelesen. Diese neue Stufe wird ab morgen bei derzeit 48 von 53 Kreisen und kreisfreien Städten Gültigkeit haben. Damit sind weitere Erleichterungen verbunden, vor allem beim Singen.

Singen ohne Maske bei Inzidenzstufe 0
Die neue Inzidenzstufe 0 erlaubt den Gemeindegesang auch in geschlossenen Räumen wieder ohne Maske. Und bei Inzidenzstufe 1 (fünf von 53 Kreisen und kreisfreien Städten) ist das Singen ohne Maske zumindest eine Option für den Fall, dass alle Gottesdienstbesucherinnen und -besucher getestet, geimpft oder genesen sind oder aber pro Person zehn Quadratmeter Kirchenfläche zur Verfügung stehen. In der neuen Verordnung ist für das Singen außerdem der erweiterte Mindestabstand von zwei Metern gestrichen; bei der Blasmusik hat er aber weiter Bestand. Alle Details der Regelungen finden Sie in bewährter Form in unserer Übersicht der Regelungen in vier Bundesländern.

Liebe Geschwister,

Singen, ob mit oder ohne Maske, ist immer eine gute Idee und eine Wohltat für die Seele. Das gilt zu Hause und auf Reisen. Präses Thorsten Latzel hat dies auf seiner #sommertourderhoffnung gleich am ersten Tag in der KiTa Buntes Leben in Sulzbach-Hühnerfeld erlebt. Wenn Sie mögen, haben Sie die Möglichkeit, seine Stationen im Internet zu verfolgen. Zumindest wird er am Ende ein Lied davon singen können, welche Anstrengungen mitunter für eine 600-Kilometer-Fahrt auf dem Rad erforderlich sind.

Es grüßt Sie herzlich
Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

Stand: 8. Juli 2021, 15 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 115 vom 1. Juli 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

in Rheinland-Pfalz darf ab dem 2. Juli wieder gesungen werden: Der Gemeindegesang ist dabei sowohl in Innenräumen als auch im Freien erlaubt. Auch können sich jetzt Gruppen von bis zu 25 Personen ohne Mindestabstand im öffentlichen Raum treffen. Das heißt, dass es auch in Gottesdiensten für solche Gruppen möglich ist, sich ohne Mindestabstand zusammenzusetzen. Die rheinland-pfälzischen Gemeinden entscheiden in eigener Verantwortung, inwieweit sie von dem gegebenen Spielraum Gebrauch machen.

Erleichterung für Jugendarbeit in drei weiteren Bundesländern

Außerdem ist inzwischen klar, dass es neben NRW (s. Corona-Information Nr. 114) auch in Rheinland-Pfalz, Hessen und dem Saarland vor Beginn der Feriensaison erhebliche Erleichterungen bei Freizeiten und der Jugendarbeit gibt. In Rheinland-Pfalz gilt bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit im Innenbereich sowohl Maskenpflicht als auch die Pflicht zur Kontakterfassung, bei Übernachtungen zusätzlich die Testpflicht. In Hessen wird nach Gruppenangeboten mit und ohne feste Gruppenstruktur unterschieden. Bei Freizeiten und Zeltlagern mit Übernachtung besteht eine Testpflicht bei der Anreise und wöchentlich ab dem achten Tag. Im Saarland schließlich ist bei Freizeiten in der Kinder- und Jugendarbeit ebenfalls ein negativer Testnachweis bei Anreise erforderlich.

Übersicht in den „Regelungen in vier Bundesländern“

Die Details zu den genannten Veränderungen finden Sie in bewährter Form in den Regelungen in vier Bundesländern. Allen Mitarbeitenden in der gemeindlichen Jugendarbeit, die es trotz der langen Ungewissheit gewagt haben, Pläne zu schmieden und Angebote vorzubereiten, wünsche ich einen erfolgreichen Verlauf – und den Jugendlichen selbst viel Spaß.

Es grüßt Sie herzlich
Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 1. Juli 2021, 14.30 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 114 vom 30. Juni 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

der Beginn der Sommerferien rückt näher. In Nordrhein-Westfalen sind die Regelungen für Ferienreisen und Ferienangebote der Jugendverbände und Jugendhilfeträger angesichts der derzeit niedrigen Inzidenzzahlen angepasst worden. Damit ist während der aktuell im ganzen Land geltenden Inzidenzstufe 1 (Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 35) auch bei den kirchlichen Ferienaktionen eine weitgehende Normalität möglich: Auch Gruppen von mehr als 25 jungen Menschen dürfen bei Kinder- und Jugendreisen jetzt wieder gemeinsam betreut werden. Und für alle Angebote gilt eine Maskenpflicht nur noch bei größeren Gruppen in Innenräumen. Genaueres lesen Sie wie immer in unserer Übersicht zu den Regelungen in vier Bundesländern unter dem Stichwort „Jugendarbeit“.

Bundesnotbremse ab 1. Juli nicht mehr gültig

Der derzeit positiven Entwicklung in Deutschland ist auch geschuldet, dass die sogenannte Bundesnotbremse mit dem heutigen Tag ausläuft. Damit gelten ab 1. Juli wieder ausschließlich die Landes- und lokalen Regelungen. Das ändert konkret erst einmal nichts, weil die Bundesnotbremse erst ab einer Inzidenz von 100 griff, was derzeit nirgendwo der Fall ist. Ob die Regelung noch einmal für den Fall in Kraft gesetzt wird, dass die Werte wieder steigen, ist noch offen.

Proben im Freien auch ohne Negativnachweis

Schon seit der vergangenen Woche gilt in Nordrhein-Westfalen bei Inzidenzstufe 1, dass der nicht berufsmäßige Probenbetrieb zumindest im Freien auch ohne Negativtestnachweis zulässig ist – eine Information, die in jedem Fall diejenigen Chöre, Kantoreien und Instrumental-Ensembles freuen dürfte, die über entsprechende Probenmöglichkeiten verfügen.

 

Liebe Geschwister,

der weitere Verlauf der Corona-Pandemie lässt sich nicht vorhersagen. Auch weiterhin ist Rücksichtnahme geboten. Die erfreulich niedrigen Infektionszahlen geben uns ein Stück Normalität zurück, das wir in der vor uns liegenden Urlaubszeit gut gebrauchen können. Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien einen guten und gesegneten Sommer. Gott behüte und bewahre Sie auf Ihren Wegen.

Es grüßt Sie herzlich
Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 30. Juni 2021, 15.30 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 113 vom 24. Juni 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

die saarländische Landesregierung hat eine veränderte Corona-Schutzverordnung erlassen, die am 25. Juni in Kraft tritt.

 

Saarland: Keine Masken mehr am Sitzplatz

Unter anderem dürfen Besucherinnen und Besucher ihre Schutzmasken nun absetzen, sobald sie einen festen Platz eingenommen haben. Beim Gemeindegesang müssen ebenfalls keine Masken mehr getragen werden. Die Änderungen im Saarland betreffen zudem unter anderem die zugelassene Gruppengröße bei Veranstaltungen. Alles Wichtige dazu finden Sie wie immer in unseren Regelungen in vier Bundesländern.

 

Liebe Geschwister,

die saarländischen Lockerungen bringen mich dazu, auf einen grundsätzlichen Punkt hinzuweisen: Auch wenn die Inzidenzwerte niedrig sind, sind die Gefahren der Pandemie noch längst nicht gebannt. Nicht zuletzt angesichts der sich auch in Deutschland ausbreitenden Delta-Variante des Virus bitte ich Sie herzlich um einen weiterhin sorgsamen Umgang untereinander und mit den Menschen, die unsere Angebote in Anspruch nehmen. Auch wenn keine Maskenpflicht mehr besteht und damit niemand zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet werden kann, empfehlen wir aus Infektionsschutzgründen vor allem beim Gemeindegesang weiterhin das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.

Bleiben Sie behütet!
Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 24. Juni 2021, 16 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 112 vom 23. Juni 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

alles fließt – auch die Lockerungen, die aktualisierte Corona-Schutzverordnungen mit sich bringen. Zu den Veränderungen zählt: Nun darf auch in Hessen wieder im Gottesdienst gesungen werden.

 

Vereinfachungen in Hessen

In Hessen vereint die neue Coronavirus-Schutzverordnung ab Freitag die bisherige Corona-Einrichtungsschutzverordnung und die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung und löst diese beiden ab. Das klingt nicht nur nach Vereinfachung, sondern macht im gemeindlichen Leben auch vieles wieder leichter. So gilt in Innenräumen eine Maskenpflicht künftig nur noch bis zum Sitzplatz. Singen und Chormusik im Gottesdienst sind wieder erlaubt. Bei Zusammenkünften mit weniger als 25 Personen gibt es keine Auflagen mehr. Dass der Staat auf Vorgaben für die Kirchen weitestgehend verzichtet, heißt allerdings nicht, dass wir den Infektionsschutz vernachlässigen könnten. Er liegt nur noch stärker als vorher in unserer Hand. Weiterhin gilt, dass sich alle Personen pandemiegerecht verhalten sollen.

Gottesdienste in Rheinland-Pfalz

Die bis dato geltende Höchstgrenze von 100 Besucherinnen und Besuchern bei Gottesdiensten gilt nicht mehr. Nun gilt: Die Teilnehmendenzahl eines Gottesdienstes ergibt sich aus den Mindestabständen zwischen den Besucherinnen und Besuchern (1,5 Meter in alle Richtungen) im Kirchenraum. Auch dürfen – wie im öffentlichen Raum – bis zu fünf Personen aus fünf unterschiedlichen Haushalten zusammensitzen. Dabei werden Kinder unter 14 Jahren und vollständig Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt. Zu der nächsten entsprechenden Gruppe muss dann wiederum der Mindestabstand eingehalten werden.

Proben und Auftritte der Breiten- und Laienkultur

Auftritte der Breiten- und Laienkultur sind in Rheinland-Pfalz wieder möglich. Der Probenbetrieb in diesem Bereich ist im Freien in Gruppen von bis zu 30 teilnehmenden Personen und im Innenbereich in Gruppen von bis zu zehn teilnehmenden Personen zulässig, wenn der Probenbetrieb von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird. Geimpfte und genesene Personen werden bei der Personenzahl nicht berücksichtigt. Es gelten das Abstandsgebot, im Innenbereich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontakterfassung und im Innenbereich die Testpflicht. Die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Einhaltung des Abstandsgebots einen festen Platz einnehmen. Das Hygienekonzept Musik ist zu beachten.

Alle aktuellen Regelungen, die diverse Bereiche kirchlicher Arbeit und Angebote betreffen, und dazugehörige Details finden Sie in unserer Übersicht im Internet.

 

Liebe Geschwister,

und noch ein empfehlendes Wort zur Nutzung der Emporen. Dazu erreichen uns immer wieder Anfragen.

Emporen können genutzt werden. Dabei muss – auch beim Betreten und Verlassen – die Einhaltung der im jeweiligen Bundesland geltenden Abstands- und Hygieneregeln und etwaiger weiterer behördlicher und gesetzlicher Vorgaben gewährleistet sein. Soweit für das jeweilige Bundesland keine abweichenden Vorgaben gelten, werden darüber hinaus die folgenden Empfehlungen ausgesprochen:

  • Der zu anderen Personen einzuhaltende Mindestabstand sollte auch zur Brüstung eingehalten werden.
  • Beim Gemeindegesang sowie beim Musizieren durch Vokal- und Bläserchöre (soweit nach den Vorgaben des betreffenden Bundeslands zulässig) sollte nach Möglichkeit ein erhöhter Abstand zur Brüstung eingehalten werden. Alternativ bzw. ergänzend besteht die Möglichkeit der Abschirmung durch Plexiglasscheiben.
  • Besondere Infektionsrisiken, die sich aus den konkreten Gegebenheiten vor Ort ergeben, sind bei der Entscheidung über das Ob und das Wie der Emporennutzung zu berücksichtigen. Insbesondere sollten schmale Emporen und Emporen mit engen Aufgängen nicht genutzt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 23. Juni 2021, 17 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 111 vom 17. Juni 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

in Nordrhein-Westfalen gelten ab dem kommenden Montag, 21. Juni 2021, neue Vorgaben zur Maskenpflicht. Deswegen blicken wir in dieser Corona-Information auf die Regelungen in den vier Bundesländern, mit denen wir es zu tun haben:

 

Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen besteht ab Montag, 21. Juni 2021, eine Maskenpflicht (Alltagsmaske) im Freien nur noch bei den Inzidenzstufen 2 und 3, bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmenden außer am festen Sitz- oder Stehplatz, in Warteschlangen oder wenn die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft. Ab 21. Juni muss auch bei Gottesdiensten im Freien bei Inzidenzstufe 1 keine Maske mehr getragen werden; bei den Inzidenzstufen 2 und 3 reicht das Tragen einer Alltagsmaske aus. Gemeindegesang ist im Freien erlaubt – bei den Inzidenzstufen 2 und 3 mit Alltagsmaske, bei Inzidenzstufe 1 (ab Montag kommender Woche) ohne Maske. Immer ist beim Singen der Mindestabstand von zwei Metern untereinander einzuhalten.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz gilt die Maskenpflicht bei Freiluftgottesdiensten bereits nicht mehr.

Saarland

Die Maskenpflicht gilt im Saarland auch mit der seit heute geltenden Verordnung nach wie vor im Innern und im Freien.

Hessen

Auch in Hessen bleibt es bei der aktuell geltenden Pflicht zum Tragen einer Maske: „Die Bundesnotbremse gilt, wie die aktuelle hessische Verordnungslage, bis Ende Juni 2021“, wird das zuständige Ministerium zitiert.

 

Die neuen Vorgaben finden Sie in ihren Auswirkungen auf diverse Bereiche kirchlicher Arbeit und Angebote in unserer Übersicht im Internet.

Mit hochsommerlichen Grüßen

Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 17. Juni 2021, 15.45 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 110 vom 15. Juni 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

nicht erst seit den teilweisen Lockerungen beim Singen im Gottesdienst erreichen uns vermehrt Fragen nach der Feier des Abendmahls. Dazu ist festzustellen, dass die Feier nach wie vor möglich ist. Allerdings ist es eine nicht unerhebliche Herausforderung, das besondere Wesen des Abendmahls und die notwendigen Schutzmaßnahmen in guten Einklang zu bringen:

 

Besondere Achtsamkeit bei der Feier des Abendmahls

Wenn das Abendmahl gefeiert werden soll, erfordert es besondere Achtsamkeit mit Blick auf Hygienemaßnahmen. Auf die Einhaltung der Abstandsregeln ist unbedingt zu achten. Das Wandelabendmahl erscheint bei der Feier empfehlenswerter als die Austeilung im Kreis. Auf den Gemeinschaftskelch muss derzeit zugunsten von Einzelkelchen verzichtet werden. Es ist theologisch zudem legitim, sich in einer Ausnahmesituation wie der aktuellen zeitlich befristet auf den Empfang des Brots zu beschränken.

 

Für die Vorbereitung aller Ihrer Gottesdienste – ob mit oder ohne Abendmahl – wünsche ich Ihnen die kreative Kraft des Geistes Gottes.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 15. Juni 2021, 16 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 109 vom 11. Juni 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

dass es zwei Corona-Informationen an einem Tag gibt, ist selten. Heute gibt es die zweite Info binnen weniger Stunden, weil uns gerade eine Nachricht aus der nordrhein-westfälischen Staatskanzlei erreicht hat, die für die Gottesdienste am Wochenende von Bedeutung ist:

 

Auch in NRW darf nun drinnen gesungen werden

Die eben erschienene überarbeitete Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gilt ab morgen, Samstag, 12. Juni 2021, und lässt nun u. a. in der Inzidenzstufe 1 bei Veranstaltungen in Innenräumen ein gemeinsames Singen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter bestimmten Bedingungen zu. (Das regelt § 18 Absatz 4 Nummer 5 CoronaSchVO.) Damit ist bei der Inzidenzstufe 1 (also höchstens 35) in Kirchen und anderen Innräumen der Gemeindegesang zulassen, wenn- die Gottesdienstbesucherinnen/-besucher medizinische Masken (OP-Masken) tragen und

  1.  die Gottesdienstbesucherinnen/-besucher medizinische Masken (OP-Masken) tragen und
  2.  die Gottesdienstbesucherinnen/-besucher zueinander statt 1,5 Meter einen Abstand von 2   Metern einhalten und
  3.  eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
  •  Gottesdienstbesucherinnen/-besucher haben einen Negativtestnachweis oder
  •  Gottesdienstbesucherinnen/-besucher tragen FFP2-Maske statt medizinischer Maske oder
  •  die Zahl der Gottesdienstbesucherinnen/-besucher wird auf eine Person pro 10 Quadratmeter     begrenzt.

 

Liebe Geschwister,

dies als schnelle Information für die Gottesdienstvorbereitungen bei Ihnen vor Ort. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die entsprechende Aktualisierung auf unseren Corona-Informationsseiten im Internet erst später erfolgen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 11. Juni 2021, 19.20 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 108 vom 11. Juni 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

was im Norden unserer Kirche noch nicht geht, geht im Süden wieder:

 

Gemeindegesang im Saarland wieder möglich

Gemeindegesang ist auf Basis der aktuellen saarländischen Rechtsverordnung vom 10. Juni wieder erlaubt – mit Maske und unter Einhaltung der Abstandsregeln. Der Passus, der den Gemeindegesang bisher verboten hatte, ist gestrichen.

Auch Kirchenkonzerte sind wieder möglich

Ebenfalls im Saarland sind Kirchenkonzerte als Veranstaltungen wieder in einem gewissen Rahmen möglich, denn: Veranstaltungen, zu denen unter freiem Himmel nicht mehr als 250 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 100 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig zu erwarten sind, können unter der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests der Besucherinnen und Besucher stattfinden. Welche weiteren Voraussetzungen erfüllt sein müssen, finden Sie in unserer Übersicht „Regelungen in vier Bundesländern“.

Das eigene Bundesland schneller finden

Die Regelungen in den vier Bundesländern, mit denen wir es als Evangelische Kirche im Rheinland zu tun haben, sind inzwischen in der Menge und Ausdifferenzierung beachtlich angewachsen. Damit Sie die Informationen zu Ihrem entsprechenden Bundesland schnell finden können und nicht lange scrollen müssen, haben wir an den Beginn unseres Überblicks Links gesetzt, mit denen Sie mit einem Klick nach Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen und ins Saarland gelangen. Diese Anregung aus dem Kreis der Nutzerinnen und Nutzer haben wir gerne aufgegriffen.

Gottesdienst um die Freiheit

Was ist erlaubt? Um diese Frage dreht sich der Online-Gottesdienst der Kirchengemeinde Vierthäler an diesem Sonntag, 13. Juni. Er ist auch bei www.ekir.de zu erleben. „Die Corona-Pandemie beziehungsweise der Versuch, sie zu bekämpfen, hat Einschnitte in unsere Freiheitsrechte mit sich gebracht“, sagt Pfarrer Timm Harder. Grundlage der Predigt sind Verse aus dem ersten 1. Korintherbrief (1. Kor 10,23-24). „Von dort aus wird es um eine kritische Auseinandersetzung mit unserem Freiheitsbegriff gehen, auch im Hinblick auf mögliche künftige Krisen“, so Harder weiter. Mehr dazu lesen Sie hier.

Wer online einen Gottesdienst mitfeiert, kann sich auch online an einer Kollekte beteiligen . In den rheinischen Gemeinden wird am Sonntag um Spenden für die diakonischen Aufgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland gebeten.

 

Liebe Geschwister,

sinkende Inzidenzwerte und eine Vielzahl an Lockerungen sorgen für ein gewisses Aufatmen, weil vieles, was wir lange vermisst haben, wieder geht. Gleichwohl verlieren wir die mahnenden Hinweise der Virologen auf die noch nicht gebannte Gefahr durch das Corona-Virus und seine Varianten nicht aus dem Blick. Dennoch verbreiten das sommerliche Wetter und die Aussicht auf das bevorstehende Wochenende auch bei mir ein fröhliches Gefühl des Aufatmens.

Zu dieser leichteren Stimmung passt eine Rock-Version des Welthits „The Wellerman“, die wir dem rheinischen Popkantor Daniel Drückes verdanken. Als Teil einer Pfingstandacht ist diese fröhliche Version entstanden, und jetzt kann man das Musikstück auch einzeln sehen und hören . Das musikalische Stück Hoffnung gebe ich Ihnen gerne mit auf den Weg ins Wochenende.

Bleiben Sie behütet!

Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 11. Juni 2021, 14 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 107 vom 7. Juni 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

nachdem sich die Staatskanzlei in Nordrhein-Westfalen inzwischen rückgemeldet hat, gibt es nun Klarheit über die Regeln für Gottesdienste drinnen und draußen:

 

Gottesdienste in NRW

Unser Konzept in den „Regelungen in vier Bundesländern“ gibt jetzt den aktuellen, abgestimmten Sachstand wieder. Darin ist u. a. geregelt, dass Gemeindegesang weiterhin nur bei Freiluftgottesdiensten (mindestens mit Alltagsmaske) erlaubt ist. Außerdem ist klargestellt, dass niemand einen Negativtestnachweis vorlegen muss, um an einem Gottesdienst teilnehmen zu dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 7. Juni 2021, 16 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 106 vom 2. Juni 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

nicht alles, was wir unsererseits zügig auf die Reise bringen, kommt auch zügig zurück. Die Rückmeldung der nordrhein-westfälischen Staatskanzlei zu unserem Gottesdienst-Schutzkonzept, das sich an den drei Inzidenzwert-Stufen orientiert, steht aktuell noch immer aus.

 

Gottesdienste: Schutzkonzept für NRW

Dennoch haben wir nun unser Konzept in den „Regelungen in vier Bundesländern“ veröffentlicht, damit Sie vor Ort weitgehende Planungssicherheit bekommen. Darin ist Gemeindegesang in Innenräumen aktuell noch untersagt. Als Landeskirche streben wir hier eine Änderung an. Aber: Die Rückmeldung der Verantwortlichen auf Seiten des Landes lässt weiter auf sich warten. Wenn es Neuigkeiten gibt, werden wir Sie informieren.

Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden

Mit Blick auf das Schutzkonzept für die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden in NRW gilt, was ich zu den Gottesdiensten geschrieben habe: Wir haben das Papier vorgelegt und warten weiter auf eine Rückmeldung. Auch hier haben wir das Konzept nun auf unseren Corona-Informationsseiten zu Ihrer Information veröffentlicht.

Rheinland-Pfalz: Änderungen bei Zahlen für Gottesdienste

In Rheinland-Pfalz bringt die 22. Corona-Bekämpfungsverordnung  unter anderem Lockerungen für den Bereich Gottesdienste mit sich. So entfällt die bis dato geltende Höchstgrenze von 100 Besucherinnen und Besuchern. Die Teilnehmerzahl eines Gottesdienstes ergibt sich nun aus den Mindestabständen zwischen den Besucherinnen und Besuchern (1,5 Meter in alle Richtungen) im Kirchenraum. Auch dürfen – wie im öffentlichen Raum – bis zu fünf Personen aus fünf unterschiedlichen Haushalten zusammensitzen. Dabei werden Kinder unter 14 Jahren, vollständig Geimpfte und Genesene nicht mitgezählt. Die neue Verordnung bringt zudem Lockerungen für den Bereich Musik mit sich. So dürfen nun auch wieder musikalische Ensembles (gemeint sind Vokal- und Instrumentalensembles) im Gottesdienst singen und spielen. Darüber hinaus sind Proben nun in größeren Gruppen erlaubt. Die Details dazu finden Sie in unserer Übersicht.

Saarland: Regeln für Konzerte

Im Saarland, so hören wir, sollen in der kommenden Woche die Regeln definiert werden, unter denen Konzerte – und entsprechend auch Kirchenkonzerte – wieder stattfinden können. Sobald dort Klarheit herrscht, werde ich die Information an Sie weitergeben.

Neuauflage: Umfrage zu Online-Gottesdiensten

Während der Corona-Pandemie bieten viele Gemeinden Gottesdienste online an. Dazu wurde 2020 eine erste große Nutzer-Befragung durchgeführt. Jetzt gibt es eine Neuauflage dieser Online-Befragung. Eine Teilnahme ist bis zum 30. Juni möglich. Mit den Erkenntnissen soll Gemeinden geholfen werden, begründete Entscheidungen zu treffen, mit welchen Online-Gottesdienstformen und -formaten sich künftig spezifische Zielgruppen erreichen lassen. Die Befragung umfasst fünf Themenbereiche und dauert etwa zehn bis 15 Minuten. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Liebe Geschwister,

lassen Sie mich aus gegebenem Anlass schon heute einen Blick auf den kommenden Sonntag werfen: Das 75. Gründungsjubiläum der Synagogengemeinde Saar steht am Sonntag, 6. Juni, im Mittelpunkt eines Gottesdienstes in der Saarbrücker Ludwigskirche. Dort spürt u. a. Kirchenrat Frank-Matthias Hofmann, Beauftragter der evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung des Saarlands, jüdischen Elementen im christlichen Gottesdienst nach. Die hybride Feier ist Teil des Gedenkjahrs „1700 Jahre jüdisches Leben in Deutschland“. Der Livestream beginnt um 9.30 Uhr und ist auch über www.ekir.de zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 2. Juni 2021, 16 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 105 vom 28. Mai 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

die neuen Regelungen für Gottesdienste, die mit der seit heute gültigen dreistufigen Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen korrespondieren, sind – wie angekündigt – im Abstimmungsprozess mit der Staatskanzlei in Düsseldorf. Bedauerlicherweise liegt uns die Rückmeldung von dort noch immer nicht vor. Sobald das Ergebnis da ist, werden wir diese Punkte in der Übersicht über die Regelungen in den vier Bundesländern aktualisieren. Allerdings befürchte ich, dass wir eventuell erst am Montag eine Antwort von dort bekommen.

 

Konzerte wieder möglich

Konzerte waren coronabedingt bislang nicht erlaubt. Sie sind z. B. in Nordrhein-Westfalen jetzt aber wieder zulässig – jedenfalls unter bestimmten Bedingungen. Und auch diese richten sich danach, ob der örtliche 7-Tage-Inzidenzwert stabil unter 100, unter 50 oder unter 35 liegt. Ständige Durchlüftung, das Positionieren der Besucherinnen und Besucher im Schachbrettmuster und die besondere Rückverfolgbarkeit sind dabei wichtige Eckpunkte. Die vielfältigen Details können Sie der Übersicht unter dem Punkt „Kirchenmusik“ entnehmen.

 

Liebe Geschwister,

nach einer – jedenfalls bei uns – völlig verregneten Woche lässt sich heute wieder die Sonne sehen. Das macht gute Laune und steigert die Vorfreude auf ein hoffentlich sonniges Wochenende. Für mich gehört auch der Gottesdienstbesuch zu all dem, worauf ich mich jetzt freue. Wo und wie Sie auch immer Gottesdienst feiern, ich wünsche Ihnen eine kraftbringende Begegnung mit dem lebendigen Gott!

Einen ganz besonderen Gottesdienst können Sie übrigens auf unserer Homepage mitfeiern: Bei der ökumenischen Beatmesse International aus der Johanneskirche in Köln-Klettenberg dreht sich an diesem Sonntag alles um Kenia. Der Livestream des länderübergreifenden Gottesdienstes mit dem Thema „I do it my way“ beginnt am 30. Mai um 11 Uhr.

Herzlich

Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 28. Mai 2021, 16.15 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 104 vom 27. Mai 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

aufgrund sinkender Inzidenzwerte kommt in die länderspezifischen Corona-Schutzverordnungen Bewegung:

 

Nordrhein-Westfalen nun mit drei Stufen

So sieht die neue Corona-Schutzverordnung, die ab morgen in Nordrhein-Westfalen gilt, nun drei Regelungsstufen vor: bei 7-Tage-Inzidenzwerten stabil unter 100, unter 50 und unter 35. Diese neue Systematik sorgt dafür, dass wir unsere Hinweise auf www.ekir.de/corona ebenfalls entsprechend neu sortieren und formulieren müssen. Daran arbeiten wir im Landeskirchenamt mit Hochdruck, damit Sie so zeitnah wie möglich die spezifischen Informationen bekommen.

Abstimmungsbedarf mit Blick auf Gottesdienste in NRW

An die neuen drei Stufen in Nordrhein-Westfalen müssen nun auch die Regelungen für unsere Gottesdienste angepasst werden. Dazu befinden wir uns aktuell in der Abstimmung mit der Staatskanzlei. Ich hoffe, dass wir auch an dieser Stelle zügig Klarheit erreichen können. Sobald wir ein Ergebnis haben, bekommen Sie die entsprechenden Informationen auf diesem Weg.

Hessen: Zwei Stufen mit unterschiedlichen Möglichkeiten

In Hessen gibt es zwei Stufen, die unterschiedliche Möglichkeiten eröffnen; so zum Beispiel in der Kinder- und Jugendarbeit. Die Arbeit aller Träger und Veranstalter ist inklusive der Ferienbetreuung in Gruppen bis 20 Personen (Stufe 1) bzw. bis 50 Personen (Stufe 2) möglich. Was sich dort sonst noch ändert, finden Sie hier.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 27. Mai 2021, 15.30 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 103 vom 26. Mai 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

morgen steht wieder eine Bund-Länder-Runde in den Terminkalendern der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten und der Bundeskanzlerin. Dabei geht es vordringlich um die Corona-Impfstrategie in den kommenden Wochen und Monaten. Sollten sich aus dieser Runde Aspekte ergeben, die für unsere Arbeit wichtig sind, werde ich Sie wie gewohnt informieren.

 

Auch das Saarland singt im Freien

Ein paar Aktualisierungen haben wir in unserer Übersicht über die Regelungen in den vier „rheinischen“ Bundesländern vorgenommen. So ist jetzt im Bereich „Gottesdienste“ für das Saarland aufgeführt: „Das Auftreten kleiner Musikensembles ist unter Beachtung der Hygieneregelungen in Gottesdiensten möglich. Gemeindegesang ist untersagt. Im Freien darf in Gottesdiensten mit Maske und unter Einhaltung der Abstandsregeln gesungen werden.“ Nach wie vor sind im Saarland Konzertveranstaltungen untersagt. Die Öffnung von Konzert- und Opernhäusern greift für Kirchen nicht. Auf Nachfrage der Landeskirche in der saarländischen Staatskanzlei wurde mitgeteilt, dass Kirchen, die Konzertveranstaltungen durchführen, nicht als Konzerthaus im Sinne der Verordnung angesehen werden. Aber: Kirchenchöre dürfen seit dem 24. Mai 2021 wieder im Freien proben, allerdings sind Auftritte nach wie vor nicht erlaubt. Hinweise auf notwendige Hygienekonzepte finden Sie in der o. a. Übersicht.

Medizinische Maske drinnen, Alltagsmasken draußen

Ergänzt sind auch die Hinweise zu Treffen von Gremien in Nordrhein-Westfalen: „Unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands ist in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske, im Freien bei mehr als 25 Teilnehmenden eine Alltagsmaske zu tragen.“ Das entspricht der Regelung für die Freiluftgottesdienste, die wir schon vor Pfingsten kommuniziert haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 26. Mai 2021, 15 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 102 vom 21. Mai 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

ab heute ist bei Freiluftgottesdiensten in Nordrhein-Westfalen Gemeindegesang wieder zulässig. Die Nachricht aus der Düsseldorfer Staatskanzlei über die kurzfristige Änderung der Corona-Schutzverordnung hat uns gerade erreicht.

Zwar ist der Gemeindegesang bei Gottesdiensten in Innenräumen auch hier weiterhin nicht erlaubt, aber nun darf die Gemeinde bei Gottesdiensten im Freien wieder singen. Anders als in Innenräumen reicht bei Gottesdiensten draußen nun überdies das Tragen einer Alltagsmaske (Auch beim Singen!) aus. In Innenräumen besteht nach wie vor die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken. Entsprechend werden wir unsere Hinweise im Internet jetzt ändern. In den übrigen drei Bundesländern, auf denen unser Kirchengebiet liegt, bleibt der Gemeindegesang auch bei Open-Air-Gottesdiensten untersagt.

 

Liebe Geschwister,

natürlich ist das gemeinsame Singen ein besonders schöner Ausdruck des gemeinschaftlichen Feierns und Lobens, aber ich bin sicher: Auch dort, wo wir das noch nicht wieder dürfen, wird das Pfingstfest fröhlich und einladend gefeiert werden. Ich wünsche uns allen im Wortsinn begeisterte Feiertage. Gott möge es geben!

Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 21. Mai 2021, 17 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.


Corona-Information Nr. 101 vom 18. Mai 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Geschwister,

wie gestern angekündigt, haben wir aufgrund der neuen Corona-Schutzverordnungen der Länder unsere Übersicht „Regelungen in vier Bundesländern“ im Internet aktualisiert. Dabei weichen – wie gewohnt – die Vorgaben der Länder in Details voneinander ab.

 

Angebote mit Übernachtung teils wieder möglich

So gibt es zum Beispiel unterschiedliche Regelungen mit Blick auf Freizeiten, also Angebote mit Übernachtung: In Hessen sind Übernachtungsangebote zulässig, wenn in Betrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen (wie Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und Campingplätzen) die Übernachtungskapazitäten nur zu 60 Prozent ausgelastet werden. In Rheinland-Pfalz sind Jugendfreizeiten nicht möglich. Laut dem Perspektivplan der Landesregierung sollen sie aber ab dem 2. Juni wieder durchgeführt werden dürfen. Im Saarland und in Nordrhein-Westfalen sind Freizeiten aktuell nicht erlaubt.

Gruppen und Kreise

Verschiedene Ausgangslagen betreffen auch Gruppen und Kreise: Unter den Voraussetzungen, unter denen sich Personen im öffentlichen Raum treffen dürfen, können in Nordrhein-Westfalen auch Gruppen und Kreise stattfinden. In der 20. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz sind die zulässigen Versammlungen, Veranstaltungen und Ansammlungen von Personen abschließend aufgezählt. Kirchliche Gruppen und Kreise gehören dort nicht dazu. Im Saarland sind Ansammlungen von mehr als zehn Personen verboten. Aber Veranstaltungen, zu denen nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden. In Hessen sind Aufenthalte im öffentlichen Raum nach der dortigen Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 17. Mai nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet; diese Beschränkung gilt nicht für Aufenthalte, an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, im Übrigen zählen diese Personen bei Aufenthalten nicht mit. In geschlossenen Räumen sind Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote weiterhin nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde sowie unter Einhaltung strenger Auflagen möglich.

Kinder- und Jugendarbeit, Freiluftgottesdienste, Kirchenmusik

Für die Kinder- und Jugendarbeit gelten in den Bundesländern je eigene Regelungen, die wir ebenfalls aktualisiert haben. Überarbeitungen gibt es auch für Gottesdienste im Freien und bei der Kirchenmusik – hier insbesondere bei der Probenarbeit.

 

Liebe Geschwister,

einige Regelungen sind auch schon mit Blick auf stabile 7-Tage-Inzidenzwerte von 50 und darunter festgelegt worden. Diese zeigen zwar Lockerungsperspektiven auf, machen aber zugleich deutlich, dass die Stabilität der Gesamtlage ein wichtiger Faktor ist für das, was wieder möglich sein soll. Mir ist wichtig, dass wir dies bei allen Planungen im Blick haben. Auch die nach wie vor strikte Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln bleibt für uns wesentlich: Wir tragen hier ein großes Stück Verantwortung für die Gesundheit der Menschen, für die wir als Kirche tätig sind – und auch für die Menschen, die bei uns beruflich oder ehrenamtlich mitarbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Dr. Johann Weusmann
Vizepräsident
Evangelische Kirche im Rheinland
Landeskirchenamt

www.ekir.de/klingelbeutel

 

Stand: 18. Mai 2021, 17 Uhr.

Hinweis: Diese E-Mail ist an alle ekir.de-Mailadressen verschickt worden.

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