Regelungen in vier Bundesländern

Stand: 27. Februar 2023, 15.00 Uhr

Auf der Grundlage des Bundesinfektionsschutzgesetzes (gültig bis 7. April 2023) gelten seit 1. Oktober 2022 bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen, um vulnerable Gruppen zu schützen:

  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und eine Testnachweispflicht. Dies betrifft auch Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern.
  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Ab dem 1. März 2023 fallen weitere Schutzmaßnahmen  weg. Anfang Februar wurde bereits die Maskenpflicht in Zügen und Bussen des Fernverkehrs ausgesetzt .

1. Stufe: Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder

Das Infektionsschutzgesetz sieht darüber hinaus vor, dass die Länder weitergehende Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Aber ab dem 1. März 2023 wird es in NRW beispielsweise keine Coronaschutzverordnung mehr geben .

Es gibt staatlicherseits auch keine Vorgaben mehr für Gottesdienste sowie für andere kirchliche Veranstaltungen und Angebote. Damit obliegt es einzig den Presbyterien, über mögliche eigene Schutzmaßnahmen zu entscheiden. Da die Leitungsgremien das Hausrecht haben, können diese entsprechende Vorgaben zum Coronaschutz machen. So können sie z. B. die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder die Anwendung der 3G-Regel in ihren Gebäuden beschließen.

Alle Informationen und gesetzlichen Regelungen der Bundesländer, auf deren Gebiet sich die Evangelische Kirche im Rheinland befindet, sowie das Bundesinfektionsschutzgesetz finden Sie hier: